Verwaltungsgerichtshof
22.12.1992
91/04/0199
Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 muß, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatbestände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (Hinweis E 25.6.1991, 90/04/0216).