Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Geschäftszahl

91/04/0199

Rechtssatz

Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 muß, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatbestände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (Hinweis E 25.6.1991, 90/04/0216).