Verwaltungsgerichtshof
22.12.1992
91/04/0199
Das bloße Datum des - als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden -
Straferkenntnisses besagt nichts darüber, wodurch und wann das Straferkenntnis in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten ist, zB zur Post gegeben wurde. Es ist daher aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde davon ausging, daß eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung vorliege.