Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Geschäftszahl

91/04/0199

Rechtssatz

Das bloße Datum des - als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden -

Straferkenntnisses besagt nichts darüber, wodurch und wann das Straferkenntnis in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten ist, zB zur Post gegeben wurde. Es ist daher aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, weshalb die belangte Behörde davon ausging, daß eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung vorliege.