Verwaltungsgerichtshof
22.12.1992
91/04/0199
GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0089 4
Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muß dieser noch innerhalb des Ablaufes der (hier: gem Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG einjährigen) Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein; eine Verfolgunghandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zB zur Post gegeben) worden ist (Hinweis E 27.3.1979, 3271 aus 1978,).