Aus den Bestimmungen des StVBG ergibt sich keinerlei Zusammenhang mit der Benützung inländischer Straßen; dem zweifellos irreführenden - Namen der Abgabe, die weder ein bloßer "Beitrag" im finanzwissenschaftlichen Sinn ist, noch in irgendeiner Weise sonst mit dem Straßenverkehr verknüpft ist, kommt normativer Gehalt nicht zu. Daher unterliegt auch eine ausschließlich auf Baustellen erfolgende Beförderung von Gütern iSd § 1 Abs 1 StVBG dem Beitrag (Hinweis E 13.9.1982, 82/17/0047).Aus den Bestimmungen des StVBG ergibt sich keinerlei Zusammenhang mit der Benützung inländischer Straßen; dem zweifellos irreführenden - Namen der Abgabe, die weder ein bloßer "Beitrag" im finanzwissenschaftlichen Sinn ist, noch in irgendeiner Weise sonst mit dem Straßenverkehr verknüpft ist, kommt normativer Gehalt nicht zu. Daher unterliegt auch eine ausschließlich auf Baustellen erfolgende Beförderung von Gütern iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVBG dem Beitrag (Hinweis E 13.9.1982, 82/17/0047).