Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1989

Geschäftszahl

88/15/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0037 E 10. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

BAUGRUBENAUSHUBMATERIAL ist NICHT BAUSCHUTT und andere Abbruchmaterialien, die bei der Demolierung von Gebäuden anfallen, sind dagegen SCHON unter die Begriffe "Müll" oder "Altstoffe und Abfallstoffe" iSd Paragraph 2, Ziffer 7, StVBG subsumierbar (Hinweis E 18.9.1978, 2416/77).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 232;