Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Straßenverkehrsbeitragsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsbeitragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

StVBG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte


Zum Außerkrafttreten vgl. Art. II, BGBl. Nr. 629/1994.

Text

Beitragssatz, Bemessungsgrundlage

  § 3. (1) Der Beitrag beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

pro Tonne höchster zulässiger Nutzlast für

  1. Anhänger mit inländischem Kennzeichen mit einer höchsten

     zulässigen Nutzlast von nicht mehr

     als 8 t ............................ 130 S,

  2. Anhänger mit inländischem Kennzeichen mit einer höchsten

     zulässigen Nutzlast von mehr

     als 8 t ............................ 260 S,

  3. alle übrigen Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen mit einer

     höchsten zulässigen Nutzlast von nicht mehr

     als 8 t ............................ 150 S,

  4. alle übrigen Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen mit einer

     höchsten zulässigen Nutzlast von mehr

     als 8 t ............................ 300 S.

Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden. Für Tiefladeanhänger ist bei der Beförderung eines unteilbaren Gutes die Nutzlast mit höchstens 28 t anzusetzen.

  1. Absatz 2,Der Beitrag beträgt für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen für jedes Tonnenkilometer 0,35 S. Das Tonnenkilometer ist das Produkt aus der Anzahl der Tonnen der höchsten zulässigen Nutzlast des Fahrzeuges und der Anzahl der Kilometer der im Inland zurückgelegten Fahrtstrecke. Bruchteile von Tonnenkilometern sind auf volle Tonnenkilometer aufzurunden.
  2. Absatz 3,Der für die Güterbeförderung nach Tonnenkilometern festzusetzende Beitrag darf im Kalendermonat den Betrag nicht überschreiten, der sich bei einer Berechnung nach Absatz eins, ergeben würde. Dies gilt nur, wenn der Beitragsschuldner dem Zollamt die Höhe des bisher für den Kalendermonat für das Fahrzeug entrichteten Beitrages nachweist. Beförderungen sind dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem der Eintritt des Fahrzeuges in das Inland erfolgt.

Schlagworte

Steuersatz

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10004282

Dokumentnummer

NOR12048081

Alte Dokumentnummer

N31983159470

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/302/P3/NOR12048081

Navigation im Suchergebnis