Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1989

Geschäftszahl

88/15/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0602/46 E 29. April 1947 RS 2

Stammrechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides liegt nur vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt anwendet.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 232;