Verwaltungsgerichtshof
19.06.1989
88/15/0174
GRS wie 0602/46 E 29. April 1947 RS 2
Gesetzwidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides liegt nur vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt anwendet.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 232;