Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1989

Geschäftszahl

88/15/0174

Rechtssatz

Unter "Baugrubenaushubmaterial" "Aushubmaterial" sind nach der Verkehrsauffassung dem Boden im Zuge einer Bauführung entnommene Stoffe zu verstehen, was schon deshalb eine Unterstellung sowohl unter "Müll" als auch unter "Alt-Abfallstoff" ausschließt (Hinweis E 10.6.1983, 82/17/0037).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 232;