Verwaltungsgerichtshof
19.06.1989
88/15/0174
Unter "Baugrubenaushubmaterial" "Aushubmaterial" sind nach der Verkehrsauffassung dem Boden im Zuge einer Bauführung entnommene Stoffe zu verstehen, was schon deshalb eine Unterstellung sowohl unter "Müll" als auch unter "Alt-Abfallstoff" ausschließt (Hinweis E 10.6.1983, 82/17/0037).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 232;