Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Straßenverkehrsbeitragsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsbeitragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.1988

Abkürzung

StVBG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Ausnahmen von der Beitragspflicht

Paragraph 2, Beitragsfrei sind Beförderungen

  1. Ziffer eins
    mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchste zulässige Nutzlast allein oder zusammen nicht mehr als 5 t beträgt;
  2. Ziffer 2
    mit Fahrzeugen der Gebietskörperschaften, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke des Strafvollzuges oder der Zollwache durchgeführt wird;
  3. Ziffer 3
    mit Heeresfahrzeugen;
  4. Ziffer 4
    mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durchgeführt wird; zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind;
  5. Ziffer 5
    mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;
  6. Ziffer 6
    im Rahmen von Dienstfahrten der Organe der Polizei oder der Bundesgendarmerie;
  7. Ziffer 7
    im Rahmen der Feuerwehr, der Müll- oder Fäkalienabfuhr, der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder des Aufbringens von Streugut auf Straßen sowie Beförderungen von Alt- und Abfallstoffen;
  8. Ziffer 8
    im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen;
  9. Ziffer 9
    mit Anhängern, soweit deren Anzahl die der ziehenden beitragspflichtigen Fahrzeuge desselben Beitragsschuldners (Paragraph 4, Absatz 2,) übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Beitragsschuldners, die geringere höchste zulässige Nutzlast aufweisen.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Müllabfuhr, Altstoffe

Gesetzesnummer

10004282

Dokumentnummer

NOR12046762

Alte Dokumentnummer

N31978159460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/302/P2/NOR12046762

Navigation im Suchergebnis