Bei der Abfertigung ist "Entlohnungszeitraum" nicht die gesamte anrechenbare Dienstzeit, sondern der für die Errechnung der Grundlage (der Basisgröße) für den Abfertigungsanspruch maßgebende Zeitraum eines Monats und daher das gem § 23 Abs 1 AngG "dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt" dem Grenzbetrag nach § 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG gegenüberzustellen (Hinweis E 24.4.1987, 86/11/0078 und E 29.9.1987, 86/11/0179).Bei der Abfertigung ist "Entlohnungszeitraum" nicht die gesamte anrechenbare Dienstzeit, sondern der für die Errechnung der Grundlage (der Basisgröße) für den Abfertigungsanspruch maßgebende Zeitraum eines Monats und daher das gem Paragraph 23, Absatz eins, AngG "dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt" dem Grenzbetrag nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, IESG gegenüberzustellen (Hinweis E 24.4.1987, 86/11/0078 und E 29.9.1987, 86/11/0179).