Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1988

Geschäftszahl

87/11/0150

Rechtssatz

Bringt der Bfr lediglich vor, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob dem Ausgleichsschuldner eine konkursähnliche Verfügungsbeschränkung auferlegt und damit die Unwirksamkeit der Geschäftsführerstellung des Bfrs bewirkt worden sei, ohne zu behaupten, es sei eine derartige Verfügungsbeschränkung vorgelegen, so vermag der Bfr mit diesem rein hypothetischen Vorbringen keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun.