Verwaltungsgerichtshof
11.03.1988
87/11/0150
Bringt der Bfr lediglich vor, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob dem Ausgleichsschuldner eine konkursähnliche Verfügungsbeschränkung auferlegt und damit die Unwirksamkeit der Geschäftsführerstellung des Bfrs bewirkt worden sei, ohne zu behaupten, es sei eine derartige Verfügungsbeschränkung vorgelegen, so vermag der Bfr mit diesem rein hypothetischen Vorbringen keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun.