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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a bis d ASVG als im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland ein Verfahren nach der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 eröffnet wird. Den Verfahren nach der IO (im folgenden „Insolvenzverfahren“) stehen gleich:
    1. Ziffer eins
      die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
    2. Ziffer 2
      die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
    3. Ziffer 3
      die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 68, IO wegen Vermögenslosigkeit,
    4. Ziffer 4
      die Löschung gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wegen Vermögenslosigkeit,
    5. Ziffer 5
      die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 63, IO,
    6. Ziffer 6
      der Beschluss gemäß Paragraph 153, Absatz eins, oder Paragraph 154, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.

Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die

  • Strichaufzählung
    nach der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung), ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 Sitzung 19, , oder
  • Strichaufzählung
    gemäß Paragraph 240, IO oder
  • Strichaufzählung
    nach den Paragraphen 243 bis 251 IO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen)
im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn die Voraussetzungen
  • Strichaufzählung
    des ersten Satzes mit Ausnahme der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Inland und
  • Strichaufzählung
    des Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 2008/94/EG vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, ABl. Nr. L 283 vom 28.10.2008 Sitzung 36, , erfüllt sind.
  1. Absatz 2,Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche (Absatz 3,) aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, und zwar:
    1. Ziffer eins
      Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      Schadenersatzansprüche,
    3. Ziffer 3
      sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber und
    4. Ziffer 4
      die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Dies sind insbesondere:
      1. Litera a
        Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach Ziffer eins bis 3 rechtskräftig zugesprochen oder im Fall eines Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 109, IO festgestellt wurden;
      2. Litera b
        rechtskräftig zugesprochene Kosten der gemäß Paragraph 110, IO geführten Prüfungsprozesse;
      3. Litera c
        rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten zur Hereinbringung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber;
      4. Litera d
        tarifmäßige Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 entstanden sind und deren Ersatz ihm auf Grund eines rechtswirksamen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches oder Anerkenntnisses zusteht, sowie Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer in einem derartigen Gerichtsverfahren entstanden sind, das gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO unterbrochen worden ist;
      5. Litera e
        Barauslagen und Kosten für den Rechtsvertreter, die dem Arbeitnehmer anlässlich eines außergerichtlichen Vergleiches oder Anerkenntnisses über Ansprüche nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 entstanden sind, Kosten für den Rechtsvertreter jedoch nur bis zu der in der Tarifpost 2 des Rechtsanwaltstarifsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, festgesetzten Höhe;
      6. Litera f
        tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen, die dem Arbeitnehmer im Zuge der Beantragung und der Teilnahme an einem Verfahren nach Absatz eins, erwachsen sind;
      7. Litera g
        tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen für eine nachträgliche Prüfungstagsatzung hinsichtlich von Forderungen, die nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung entstanden oder fällig geworden sind;
      8. Litera h
        die dem Arbeitnehmer zugesprochenen Kosten, wenn dieser vom Arbeitgeber die Ausstellung eines Dienstzeugnisses begehrt hat;
      9. Litera i
        Prozesskosten, die der Arbeitgeber als Kläger dem Arbeitnehmer als Beklagten in einem Verfahren über Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, zu ersetzen hat, soweit der Arbeitgeber diese wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Vorliegens eines anderen Insolvenztatbestandes nach Absatz eins, nicht mehr zahlen kann. Dies gilt nicht für Kosten in einem Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 7,
  2. Absatz 3,Insolvenz-Entgelt gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch):
    1. Ziffer eins
      für Ansprüche nach Absatz 2,, die durch eine im Sinn der Paragraphen 438, ff EO bzw. der Insolvenzordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;
    2. Ziffer eins a
      für Ansprüche nach Absatz 2,, wenn der Anspruchsberechtigte im Zusammenhang mit der Insolvenz nach Absatz eins, wegen einer im Paragraph 11, Absatz 3, angeführten Straftat verurteilt wird;
    3. Ziffer 2
      Für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die
      1. Litera a
        nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder
      2. Litera b
        in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluss nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 6
      abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist;
    4. Ziffer 3
      für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, sofern dieser Anspruch das Entgelt für den Zeitraum von drei Monaten übersteigt, hinsichtlich jenes Betrages, den der Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat;
      1. Ziffer 3 a
        für Ansprüche auf laufendes Entgelt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach Ziffer 3, besteht, es sei denn, dass im Insolvenzverfahren die Insolvenzmasse, ansonsten der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das laufende Entgelt zum Teil oder zur Gänze dem Anspruchsberechtigten zu zahlen, höchstens jedoch bis zum Zeitpunkt des arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritts wegen Vorenthaltung des gebührenden Entgeltes;
      2. Ziffer 4
        für Entgeltansprüche - ausgenommen solche nach Absatz 4 a, -, wenn der als Insolvenz-Entgelt begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Absatz 4, übersteigt.
      3. Ziffer 5
        für Ansprüche nach Absatz 2,, sofern auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur Zahlung verpflichtet ist;
      4. Ziffer 6
        für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, oder einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, oder 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,.
  3. Absatz 4,Als Grenzbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer 4, gilt der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der
    1. Ziffer eins
      bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Entlohnungszeitraumes zu vervielfachen ist;
    2. Ziffer 2
      bei Entgeltansprüchen, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendervierteljahres zu vervielfachen ist, in welchem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, gilt für Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart war, aus Zeitguthaben oder Zeitzuschlägen als Grenzbetrag für jede abzugeltende Stunde ein Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese Ansprüche gelten abweichend von Paragraph 44, Absatz 7, ASVG für jenen Kalendermonat als erworben, in dem sie fällig geworden sind; als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt für diese Ansprüche der 30-fache Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit.
    Der jeweilige Grenzbetrag ist um die, vom Arbeitgeber bzw. der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern.
  4. Absatz 4 a,Besteht Anspruch auf Abfertigung nach den Paragraphen 23 und 23 a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift, gebührt Insolvenz-Entgelt hiefür
    1. Litera a
      bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz 4, pro Monatsbetrag Abfertigung in voller Höhe
    2. Litera b
      und, soweit ein höherer Anspruch zusteht, bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz 4, pro Monatsbetrag Abfertigung in halber Höhe.
  5. Absatz 5,Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war. Wird Insolvenz-Entgelt auf Grund einer ausländischen Entscheidung beantragt, hat der Antragsteller eine nach dem jeweiligen ausländischen Recht erforderliche Forderungsanmeldung der zuständigen Geschäftsstelle der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (IEF-Service GmbH) zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis;
    2. Ziffer 2
      Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluß ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird;
    3. Ziffer 3
      Personen, die nach Paragraph 66 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 189/1955;
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40233265

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P1/NOR40233265

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