Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1988

Geschäftszahl

87/11/0150

Rechtssatz

Gebührt dem Antragsteller unter Bedachtnahme auf das Weiterbestehen seiner Organmitgliedschaft zur GesmbH trotz Konkurseröffnung jedenfalls weniger Insolvenz-Ausfallgeld für Urlaubsentschädigung als ihm ohnehin zuerkannt wurde, so ist er dadurch, dass die Behörde von einem nicht dem Gesetz entsprechenden Grenzwert ausgegangen ist, nicht in seinen Rechten verletzt.