Verwaltungsgerichtshof
11.03.1988
87/11/0150
GRS wie 86/11/0181 E 13. Oktober 1987 RS 2
Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen einer GesmbH endet hier die Funktion des Geschäftsführers der GesmbH, da auch die Rechtspersönlichkeit der durch Konkurs aufgelösten GesmbH während des Konkursverfahrens bestehen bleibt.