(1)Absatz eins,Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurseröffnung stehen gleich:Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurseröffnung stehen gleich:
die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,
die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914,die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO,
der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl. Nr. 208/1854.der Beschluß gemäß Paragraph 72, Absatz eins, bzw. Paragraph 73, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl. Nr. 208 aus 1854,.
Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.