§ 51 FinStrG verweist als Blankettstrafnorm auf in anderweitigen Abgabenvorschriften normierte Pflichten, deren Verletzung unter Strafe gestellt ist. Eine Anführung dieser in concreto verletzten Verwaltungsvorschrift nur in der Begründung und nicht im Spruch widerspricht der zwingenden Vorschrift des § 138 Abs 2 lit b FinStrG (Hinweis E 5.12.1980, 2876/79 erg zum VStG).Paragraph 51, FinStrG verweist als Blankettstrafnorm auf in anderweitigen Abgabenvorschriften normierte Pflichten, deren Verletzung unter Strafe gestellt ist. Eine Anführung dieser in concreto verletzten Verwaltungsvorschrift nur in der Begründung und nicht im Spruch widerspricht der zwingenden Vorschrift des Paragraph 138, Absatz 2, Litera b, FinStrG (Hinweis E 5.12.1980, 2876/79 erg zum VStG).