Verwaltungsgerichtshof
21.09.1983
83/13/0069
Insoweit der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist (zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt, diese nicht ausreichend konkretisiert, angewendete Gesetzesstelle unrichtig oder unvollständig), ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, widrigenfalls sie ihrem Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Besprechung in:
AnwBl 1984/8, S 402;