Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1983

Geschäftszahl

83/13/0069

Rechtssatz

Auch bei Fällung eines FINANZstrafrechtlichen Erkenntnisses besteht ein rechtliches Interesse des Beschuldigten, daß ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, aber auch die Vorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorgehalten werden (Hinweis E VS 2.7.1979, 1781/77 VwSlg 9898 A/1979 erg zum VStG).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1984/8, S 402;