Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1983

Geschäftszahl

83/13/0069

Rechtssatz

Paragraph 51, FinStrG verweist als Blankettstrafnorm auf in anderweitigen Abgabenvorschriften normierte Pflichten, deren Verletzung unter Strafe gestellt ist. Eine Anführung dieser in concreto verletzten Verwaltungsvorschrift nur in der Begründung und nicht im Spruch widerspricht der zwingenden Vorschrift des Paragraph 138, Absatz 2, Litera b, FinStrG (Hinweis E 5.12.1980, 2876/79 erg zum VStG).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1984/8, S 402;