Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 162, tagesaktuelle Fassung

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 162

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 162

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 162,
  1. Absatz einsErkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes haben im Namen der Republik zu ergehen.
  2. Absatz 2Die Urschrift und die Ausfertigung eines Erkenntnisses oder Beschlusses haben soweit zutreffend zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen des Richters; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Entscheidungen eines Senates auch die Namen des Senatsvorsitzenden, der übrigen Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;
    2. Litera b
      Vor- und Zunamen des Beschwerdeführers; den Namen seines Verteidigers (Bevollmächtigten);
    3. Litera c
      die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder des sonstigen angefochtenen Verwaltungsaktes;
    4. Litera d
      den Spruch;
    5. Litera e
      die Begründung;
    6. Litera f
      die Zahlungsaufforderung;
    7. Litera g
      im Verfahren vor einem Senat die Unterschrift des Vorsitzenden, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Mitgliedes des Bundesfinanzgerichtes, das die Rechtsmittelentscheidung erlassen hat; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;
    8. Litera h
      das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.
  3. Absatz 3Der Spruch hat die Entscheidung in der Sache und die Entscheidung über die Kosten oder die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde oder die Aufhebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Im Übrigen gelten für den Spruch, die Begründung und die Zahlungsaufforderung die Paragraphen 138 und 139 sowie Paragraph 140, Absatz 5, sinngemäß.
  4. Absatz 4Ausfertigungen von Erkenntnissen haben eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
    1. Litera a
      auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
    2. Litera b
      auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (bei Beschwerden) bzw. durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder (bei Revisionen);
    3. Litera c
      auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975

Schlagworte

Inhalt, Name, Vorname

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40205294