Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 138

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 138

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 138,
  1. Absatz eins,Der Spruch hat, soweit er auf Einstellung lautet, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung des Strafverfahrens anzuordnen.
  2. Absatz 2,Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird;
    2. Litera b
      die angewendete Strafvorschrift;
    3. Litera c
      den Ausspruch über die Strafe; in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, den Ausspruch über den Aufschub der Strafe;
    4. Litera d
      die Anrechnung einer allfälligen vorläufigen Verwahrung oder Untersuchungshaft (Paragraph 23, Absatz 5,) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (Paragraph 23, Absatz 7,);
    5. Litera e
      den Ausspruch über den Kostenersatz (Paragraph 185,);
    6. Litera f
      die allfällige Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben;
    7. Litera g
      die allfällige Entscheidung darüber, welche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an für verfallen erklärten Gegenständen anerkannt oder nicht anerkannt werden, in welcher Höhe die gesicherten Forderungen anerkannt werden und welcher Rang ihnen zukommt; werden sie anerkannt, so ist auch auszusprechen, daß der festgesetzte Wertsatz (Paragraph 19, Absatz 3,) nur mit dem Betrag einzufordern ist, der zur Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird;
    8. Litera h
      die allfällige Feststellung, daß eine Haftungspflicht für die verhängte Geldstrafe und den auferlegten Wertersatz gemäß Paragraph 28, gegeben ist, und die Nennung der Haftungsbeteiligten;
    9. Litera i
      in den Fällen des Paragraph 122, Absatz 2, den Vorbehalt der Entscheidung.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Pfandrecht

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123250

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