Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 51
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 51. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlichParagraph 51, (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,
eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,
eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,
eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt.
(2)Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro geahndet.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 2 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Ordnungswidrigkeit, Abgabenvorschrift, Anzeigepflicht,
Offenlegungspflicht
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40018920