Auf Grund einer am 16. Februar 1978 erfolgten Beitragsprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin (X-buffet in L) wurden dieser mit Bescheid der mitbeteiligten Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom 19. April 1978 die Zahlung allgemeiner Sozialversicherungsbeiträge von S 73.865,40, von Sonderbeiträgen von S 8.476,60 und eines Beitragszuschlages von S 8.200,-- vorgeschrieben. Nach der Begründung dieses Bescheides hätten zwei Beschäftigte, AB und CD während den in der angeschlossenen Beitragsrechnung angeführten Zeiträumen einerseits höhere Entgelte erhalten, als zur Pflichtversicherung gemeldet worden seien, andererseits seien ihnen Sonderzahlungen in höherem Ausmaß zugestanden, als bei der Gebietskrankenkasse gemeldet worden seien. Die erwähnten Zeiträume erstrecken sich bei der Dienstnehmerin AB vom 5. Jänner 1973 bis 27. Oktober 1977, bei der Dienstnehmerin CD vom 3. Mai 1976 bis 31. Dezember 1976. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Einspruch, weil das Parteiengehör verletzt worden und die Beweiswürdigung bedenklich sei, ferner fehlten Feststellungen darüber, daß die fünfjährige und nicht die zweijährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 3. August 1978 dem Einspruch Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950. Nach der Bescheidbegründung sei das Verfahren der Gebietskrankenkasse mangelhaft gewesen, weil der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben worden sei, die von ihr behauptete Unrichtigkeit der Angaben der beiden Dienstnehmerinnen zu erweisen. Nach Zustellung dieses Bescheides des Landeshauptmannes richtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse unter dem Datum 28. August 1978 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin folgenden Inhalts:Auf Grund einer am 16. Februar 1978 erfolgten Beitragsprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin (X-buffet in L) wurden dieser mit Bescheid der mitbeteiligten Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom 19. April 1978 die Zahlung allgemeiner Sozialversicherungsbeiträge von S 73.865,40, von Sonderbeiträgen von S 8.476,60 und eines Beitragszuschlages von S 8.200,-- vorgeschrieben. Nach der Begründung dieses Bescheides hätten zwei Beschäftigte, Ausschussbericht und CD während den in der angeschlossenen Beitragsrechnung angeführten Zeiträumen einerseits höhere Entgelte erhalten, als zur Pflichtversicherung gemeldet worden seien, andererseits seien ihnen Sonderzahlungen in höherem Ausmaß zugestanden, als bei der Gebietskrankenkasse gemeldet worden seien. Die erwähnten Zeiträume erstrecken sich bei der Dienstnehmerin Ausschussbericht vom 5. Jänner 1973 bis 27. Oktober 1977, bei der Dienstnehmerin CD vom 3. Mai 1976 bis 31. Dezember 1976. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Einspruch, weil das Parteiengehör verletzt worden und die Beweiswürdigung bedenklich sei, ferner fehlten Feststellungen darüber, daß die fünfjährige und nicht die zweijährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 3. August 1978 dem Einspruch Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950. Nach der Bescheidbegründung sei das Verfahren der Gebietskrankenkasse mangelhaft gewesen, weil der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben worden sei, die von ihr behauptete Unrichtigkeit der Angaben der beiden Dienstnehmerinnen zu erweisen. Nach Zustellung dieses Bescheides des Landeshauptmannes richtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse unter dem Datum 28. August 1978 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin folgenden Inhalts:
„Sehr geehrte Dienstgeberin!
Anläßlich der am 16. Februar 1978 durchgeführten Beitragsprüfung wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von S 82.342,-- und ein Beitragszuschlag in Höhe von S 8.200,- bescheidmäßig vorgeschrieben.
Dem dagegen erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. August 1978 dahin gehend Folge gegeben, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte verwiesen wird.Dem dagegen erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. August 1978 dahin gehend Folge gegeben, daß der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte verwiesen wird.
Auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes wurde der gesamte Nachverrechnungsbetrag in Höhe von S 82.342,-- sowie der Beitragszuschlag in Höhe von S 8.200,-- storniert und Ihrem Beitragskonto gutgebucht.
Ebenso wurden die vom Nachverrechnungsbetrag angefallenen Verzugszinsen sowie die Mahngebühren storniert und dem Beitragskonto gutgebucht.
Wir bitten um Kenntnisnahme und zeichnen hochachtungsvoll.“
Dieses Schreiben erging durchschriftlich auch an die ausgewiesenen Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin.
Am 5. Oktober 1978 fand vor der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsanwalt, die beiden oben genannten Dienstnehmerinnen und ein Vertreter der Arbeiterkammer anwesend waren. In dieser Verhandlung wurden die beiden Dienstnehmerinnen vernommen; der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte Beweisanträge. Am 15. November 1978 wurde GF, der Buchhalter der Beschwerdeführerin, von der Gebietskrankenkasse (in Abwesenheit der Beschwerdeführerin) vernommen; am 23. November 1978 wurde eine Photokopie des mit dem Genannten aufgenommenen Protokolls dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1978 schrieb die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin die gleichen Zahlungen vor wie schon im Bescheid vom 19. April 1978. In der Begründung wird, wie in der des Vorbescheides, einerseits die Zahlung höherer Entgelte an die beiden Dienstnehmerinnen als gemeldet festgestellt, andererseits, daß die beiden Dienstnehmerinnen Ansprüche auf Sonderzahlungen in höherem Ausmaß gehabt hätten, als der Gebietskrankenkasse gemeldet worden war. Sodann wird auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1978 eingegangen und ausgeführt, daß keine eindeutige Klärung der Standpunkte von Dienstgeber und Dienstnehmern erzielt werde habe können. Auch die Vernehmung des Buchhalters habe keine Klärung des Sachverhaltes gebracht. Es sei aber den Dienstnehmerinnen mehr Glauben zu schenken, weil diese übereinstimmend ausgesagt hätten, daß sie während der fraglichen Beitragszeiträume ein höheres Entgelt, als gemeldet, erhalten hätten und weil die Beschwerdeführerin den beiden Dienstnehmerinnen keine Lohnstreifen ausgehändigt habe, obwohl dies laut Kollektivvertrag vorgesehen sei. Damit sei im Hinblick auf die Feststellungen anläßlich der Beitragsprüfung und der mündlichen Verhandlung die Verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in der im Spruch angeführten Höhe rechtlich begründet. Es folgen Gesetzeszitate der §§ 49 und 34 ASVG und die Ausführung, daß der Betrieb des Hafenbuffets auf Rechnung der Beschwerdeführerin geführt werde.Mit Bescheid vom 5. Dezember 1978 schrieb die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin die gleichen Zahlungen vor wie schon im Bescheid vom 19. April 1978. In der Begründung wird, wie in der des Vorbescheides, einerseits die Zahlung höherer Entgelte an die beiden Dienstnehmerinnen als gemeldet festgestellt, andererseits, daß die beiden Dienstnehmerinnen Ansprüche auf Sonderzahlungen in höherem Ausmaß gehabt hätten, als der Gebietskrankenkasse gemeldet worden war. Sodann wird auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1978 eingegangen und ausgeführt, daß keine eindeutige Klärung der Standpunkte von Dienstgeber und Dienstnehmern erzielt werde habe können. Auch die Vernehmung des Buchhalters habe keine Klärung des Sachverhaltes gebracht. Es sei aber den Dienstnehmerinnen mehr Glauben zu schenken, weil diese übereinstimmend ausgesagt hätten, daß sie während der fraglichen Beitragszeiträume ein höheres Entgelt, als gemeldet, erhalten hätten und weil die Beschwerdeführerin den beiden Dienstnehmerinnen keine Lohnstreifen ausgehändigt habe, obwohl dies laut Kollektivvertrag vorgesehen sei. Damit sei im Hinblick auf die Feststellungen anläßlich der Beitragsprüfung und der mündlichen Verhandlung die Verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in der im Spruch angeführten Höhe rechtlich begründet. Es folgen Gesetzeszitate der Paragraphen 49, und 34 ASVG und die Ausführung, daß der Betrieb des Hafenbuffets auf Rechnung der Beschwerdeführerin geführt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin abermals Einspruch, rügte die Verletzung des Parteiengehörs, mangelnde und unrichtige Tatsachenfeststellungen und den Mangel von Feststellungen über die „innere Tatseite“, welche für die Dauer der Verjährungsfrist maßgebend sei. Sie verwies diesbezüglich auf ihren ersten Einspruch.
Die Gebietskrankenkasse erstattete eine Stellungnahme, wonach der Einspruch als unbegründet abzuweisen sei. Darauf replizierte die Beschwerdeführerin im Sinne ihres Einspruches.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich vernahm die Dienstnehmerin AB (zweimal), ferner JB und die Beschwerdeführerin und nahm Einsicht in von der letzteren vorgelegte Urkunden. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse erstattete zwei weitere Stellungnahmen zum Einspruch; die Beschwerdeführerin replizierte darauf einmal.Der Landeshauptmann von Oberösterreich vernahm die Dienstnehmerin Ausschussbericht (zweimal), ferner JB und die Beschwerdeführerin und nahm Einsicht in von der letzteren vorgelegte Urkunden. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse erstattete zwei weitere Stellungnahmen zum Einspruch; die Beschwerdeführerin replizierte darauf einmal.
Unter dem Datum des 21. November 1979 erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich folgenden Bescheidspruch:
„Dem Einspruch wird teilweise Folge gegeben. GL ist gemäß §§ 44, 49, 54 und 58 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verpflichtet, von den Differenzbeträgen zwischen den für die Dienstnehmerinnen AB und CD gemeldeten Entgelten und den von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ermittelten und in der Spalte ‚richtig‘ der Beitragsrechnung angeführten, aber um 5.55 % für die Monate Jänner und Februar 1973 sowie Oktober 1973 bis Februar 1974 um 11.11 % zu vermindernden Beitragsgrundlagen Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.„Dem Einspruch wird teilweise Folge gegeben. GL ist gemäß Paragraphen 44, 49, 54 und 58 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verpflichtet, von den Differenzbeträgen zwischen den für die Dienstnehmerinnen Ausschussbericht und CD gemeldeten Entgelten und den von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ermittelten und in der Spalte ‚richtig‘ der Beitragsrechnung angeführten, aber um 5.55 % für die Monate Jänner und Februar 1973 sowie Oktober 1973 bis Februar 1974 um 11.11 % zu vermindernden Beitragsgrundlagen Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.
GL ist gemäß § 113 Abs. 1 ASVG auch verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von S 3.000,-- zu zahlen.“GL ist gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG auch verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von S 3.000,-- zu zahlen.“
In der Begründung wird nach Darstellung des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens ausgeführt, im Einspruch würden die von der Dienstnehmerin AB angegebenen Arbeitszeiten nicht bestritten; in diesen Arbeitszeiten seien viele Überstunden enthalten; schon deshalb seien die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Löhne zu niedrig. Nach ausführlicher Wiedergabe der Depositionen der beiden Dienstnehmerinnen wird ausgeführt, auf die Frage des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin an die Dienstnehmerin AB (die sich offensichtlich versprochen habe), ob sie nur glaube, im Jahre 1975 einen Lohn von S 180,-- erhalten zu haben, habe AB erwidert, daß sie dies nicht nur glaube, sondern fest davon überzeugt sei. Trotz dieser Beteuerung könne nicht angenommen werden, daß AB im Jahre 1975 ebenso wie im Jahre 1973 täglich S 180,-- Lohn erhalten habe. Es sei zu berücksichtigen, daß AB eine einfache, nervöse Frau sei, die durch die Fragestellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin leicht in Verwirrung habe gebracht werden können. Im Jahre 1975 seien die Inflationsraten und die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen so gewesen, daß die Annahme, eine Dienstnehmerin hätte im Jahre 1975 einen gleich hohen bzw. niedrigeren Lohn wie im Jahre 1973 erhalten, einfach nicht gerechtfertigt waren. Dazu komme, daß AB im Jahre 1973 in einem Würstelstand, im Jahre 1975 aber in einer neueingerichteten Frühstücksstube eingesetzt gewesen sei. Sodann wird, nach weiterer Wiedergabe von Depositionen der beiden Dienstnehmerinnen, ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit dem Einspruch handschriftliche Aufzeichnungen (auf der Rückseite verschiedener Rechnungen, die eine zeitliche Zuordnung ermöglichten) vorgelegt. Es sei unbestritten, daß die im folgenden einzeln Angeführten Vermerke teils von der Beschwerdeführerin, teils von der Dienstnehmerin (ergänze: AB) stammten. Aus diesen Entgeltsaufzeichnungen sei zunächst ersichtlich, daß AB für die Arbeit an bestimmten Tagen im November 1973 insgesamt S 2.015,-- Nettolohn erhalten habe. Der durchschnittliche Tageslohn hätte demnach rund S 182,-- betragen. Die vermerkten Löhne könnten bei vernünftiger Betrachtungsweise nur Tageslöhne sein. Die Lohnaufzeichnungen führten zu der Annahme, daß die Tageslöhne der Dienstnehmerin nicht immer die gleiche Höhe erreichten und daß die von der Dienstnehmerin angegebenen Löhne Durchschnittslöhne seien. Nach einer Bestätigung vom 6. Februar 1978 seien die ausbezahlten Nettolöhne im Winter und im Sommer gleich gewesen. Es folgen weitere Depositionen der Dienstnehmerin AB. Aus den Lohnaufzeichnungen sei ersichtlich, daß AB im November 1973 an relativ vielen Arbeitstagen länger als acht bzw. achteinhalb Stunden beschäftigt gewesen sei. Berücksichtige man nun deren Angaben, so könne angenommen werden, daß in anderen Monaten nicht so viele zusätzliche Überstunden angefallen seien und daß solche Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten worden seien. Diese Annahme werde durch die Entgeltsvermerke bekräftigt, die deutlich erkennen ließen, daß die ausbezahlten Tageslöhne Im wesentlichen von der Zahl der Arbeitsstunden abhängig gewesen waren. Es liege kein Grund für die Annahme vor, daß AB in den anderen Monaten des Jahres 1973 anders entlohnt worden sei. Deshalb könne als erwiesen angenommen werden, daß AB ihren durchschnittlichen Tageslohn doch etwas zu hoch einschätze und daß sie bei einer täglichen Arbeitszeit von acht bzw. achteinhalb Stunden nicht S 180,--, sondern nur S 160,-- bzw. S 170,-- Nettolohn erhalten habe. Daraus folge, daß das von AB angegebene und von der Gebietskrankenkasse der Beitragsnachverrechnung zugrunde gelegte Entgelt um 5,55 % bzw. 11,11 % höher gewesen sei als der tatsachlich gewährte Lohn. Auf verschiedenen Belegen aus den Jahren nach 1973 seien sporadisch verschieden hohe Schillingbeträge vermerkt. Die Dienstnehmerin habe also auch in diesen Jahren keinen gleichbleibenden Tageslohn erhalten. Die Höhe der Tageslöhne sei offensichtlich auch in den Jahren 1974 bis 1977 von der Dauer der jeweiligen Arbeitszeit abhängig gewesen.Die Dienstnehmerin AB habe keine Belege oder Aufzeichnungen über ihre Tageslöhne vorlegen können. Die von ihr angegebenen Löhne könnten daher nur geschätzte Durchschnittslöhne sein. Bei solchen Schätzungen seien aber Fehler unvermeidlich. Als erwiesen könne angenommen werden, daß AB in den Monaten März bis September 1973 durchschnittlich S 160,-- täglich und in den übrigen Monaten dieses Jahres S 170,-- täglich, also um 5,55 % bzw. 11,11 % weniger als die von ihr angegebenen Löhne, erhalten habe. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, daß AB die Höhe ihrer durchschnittlichen Tageslöhne in den Jahren 1974 bis 1977 nicht ganz richtig geschätzt habe und daß sie auch in diesen Jahren um 5,55 % weniger, in den Monaten Jänner und Februar 1974 um 11,11 % weniger als den angegebenen und von der Gebietskrankenkasse der Nachverrechnung zugrunde gelegten Lohn erhalten habe. Von dieser Überschätzung abgesehen seien die Angaben der Dienstnehmerinnen nicht unglaubwürdig. Weder die Beschwerdeführerin noch die Dienstnehmerinnen hätten behauptet, daß der Lohn im Jahre 1977 höher gewesen sei als 1976. Die Dienstnehmerin CD habe über den Zeitpunkt der jeweiligen Lohnsteigerung überhaupt nichts angeben können. Bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei auch zu berücksichtigen, daß in den Jahren 1973 bis 1976 die Inflationsraten und die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen verhältnismäßig hoch gewesen seien. Die größere Differenz zwischen 1973 und 1974 sei auch deshalb verständlich, weil die Beschwerdeführerin damals ihren Betrieb in ein günstig gelegenes neues Geschäftslokal verlegt habe. In solchen Lokalen würden sicherlich höhere Umsätze erzielt als in einem nicht an der Straße gelegenen Würstelstand. Aus der Nichtbeachtung der kollektivvertraglichen Vorschrift, jedem Dienstnehmer bei der Lohnauszahlung eine Lohnabrechnung auszuhändigen, ergebe sich kein Beweis für das Vorbringen der Beschwerdeführerin; dies lasse die Angaben der Dienstnehmerinnen keinesfalls als fraglich erscheinen. Die Behauptung im Einspruch, daß die Dienstnehmerin AB nicht als Partei in Frage komme, sei unrichtig; Dienstnehmern könne die Parteistellung nicht abgesprochen werden. Es folgt abermals die Wiedergabe von Vorbringen der Beschwerdeführerin und von Depositionen der Dienstnehmerin AB. AB habe nie zum Ausdruck gebracht, daß ihr ein niedrigerer als der vereinbarte Tageslohn ausbezahlt worden sei. Sie sei nur der Meinung gewesen, daß ihr eine Abfertigung zustünde. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß sich die Beschwerdeführerin höhere als die vereinbarten bzw. ausbezahlten Tageslöhne nur eingebildet habe. Es folgt sodann die Wiedergabe des § 113 Abs. 1 ASVG und Ausführungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und die ihr zumutbaren Kenntnisse der kollektivvertraglichen Bestimmungen, woraus sich die Höhe des Beitragszuschlages ergebe. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage, so endet die Begründung des Bescheides, sei dem Einspruch teilweise Folge zu geben gewesen.In der Begründung wird nach Darstellung des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens ausgeführt, im Einspruch würden die von der Dienstnehmerin Ausschussbericht angegebenen Arbeitszeiten nicht bestritten; in diesen Arbeitszeiten seien viele Überstunden enthalten; schon deshalb seien die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Löhne zu niedrig. Nach ausführlicher Wiedergabe der Depositionen der beiden Dienstnehmerinnen wird ausgeführt, auf die Frage des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin an die Dienstnehmerin Ausschussbericht (die sich offensichtlich versprochen habe), ob sie nur glaube, im Jahre 1975 einen Lohn von S 180,-- erhalten zu haben, habe Ausschussbericht erwidert, daß sie dies nicht nur glaube, sondern fest davon überzeugt sei. Trotz dieser Beteuerung könne nicht angenommen werden, daß Ausschussbericht im Jahre 1975 ebenso wie im Jahre 1973 täglich S 180,-- Lohn erhalten habe. Es sei zu berücksichtigen, daß Ausschussbericht eine einfache, nervöse Frau sei, die durch die Fragestellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin leicht in Verwirrung habe gebracht werden können. Im Jahre 1975 seien die Inflationsraten und die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen so gewesen, daß die Annahme, eine Dienstnehmerin hätte im Jahre 1975 einen gleich hohen bzw. niedrigeren Lohn wie im Jahre 1973 erhalten, einfach nicht gerechtfertigt waren. Dazu komme, daß Ausschussbericht im Jahre 1973 in einem Würstelstand, im Jahre 1975 aber in einer neueingerichteten Frühstücksstube eingesetzt gewesen sei. Sodann wird, nach weiterer Wiedergabe von Depositionen der beiden Dienstnehmerinnen, ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit dem Einspruch handschriftliche Aufzeichnungen (auf der Rückseite verschiedener Rechnungen, die eine zeitliche Zuordnung ermöglichten) vorgelegt. Es sei unbestritten, daß die im folgenden einzeln Angeführten Vermerke teils von der Beschwerdeführerin, teils von der Dienstnehmerin (ergänze: Ausschussbericht stammten. Aus diesen Entgeltsaufzeichnungen sei zunächst ersichtlich, daß Ausschussbericht für die Arbeit an bestimmten Tagen im November 1973 insgesamt S 2.015,-- Nettolohn erhalten habe. Der durchschnittliche Tageslohn hätte demnach rund S 182,-- betragen. Die vermerkten Löhne könnten bei vernünftiger Betrachtungsweise nur Tageslöhne sein. Die Lohnaufzeichnungen führten zu der Annahme, daß die Tageslöhne der Dienstnehmerin nicht immer die gleiche Höhe erreichten und daß die von der Dienstnehmerin angegebenen Löhne Durchschnittslöhne seien. Nach einer Bestätigung vom 6. Februar 1978 seien die ausbezahlten Nettolöhne im Winter und im Sommer gleich gewesen. Es folgen weitere Depositionen der Dienstnehmerin Ausschussbericht Aus den Lohnaufzeichnungen sei ersichtlich, daß Ausschussbericht im November 1973 an relativ vielen Arbeitstagen länger als acht bzw. achteinhalb Stunden beschäftigt gewesen sei. Berücksichtige man nun deren Angaben, so könne angenommen werden, daß in anderen Monaten nicht so viele zusätzliche Überstunden angefallen seien und daß solche Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten worden seien. Diese Annahme werde durch die Entgeltsvermerke bekräftigt, die deutlich erkennen ließen, daß die ausbezahlten Tageslöhne Im wesentlichen von der Zahl der Arbeitsstunden abhängig gewesen waren. Es liege kein Grund für die Annahme vor, daß Ausschussbericht in den anderen Monaten des Jahres 1973 anders entlohnt worden sei. Deshalb könne als erwiesen angenommen werden, daß Ausschussbericht ihren durchschnittlichen Tageslohn doch etwas zu hoch einschätze und daß sie bei einer täglichen Arbeitszeit von acht bzw. achteinhalb Stunden nicht S 180,--, sondern nur S 160,-- bzw. S 170,-- Nettolohn erhalten habe. Daraus folge, daß das von Ausschussbericht angegebene und von der Gebietskrankenkasse der Beitragsnachverrechnung zugrunde gelegte Entgelt um 5,55 % bzw. 11,11 % höher gewesen sei als der tatsachlich gewährte Lohn. Auf verschiedenen Belegen aus den Jahren nach 1973 seien sporadisch verschieden hohe Schillingbeträge vermerkt. Die Dienstnehmerin habe also auch in diesen Jahren keinen gleichbleibenden Tageslohn erhalten. Die Höhe der Tageslöhne sei offensichtlich auch in den Jahren 1974 bis 1977 von der Dauer der jeweiligen Arbeitszeit abhängig gewesen.Die Dienstnehmerin Ausschussbericht habe keine Belege oder Aufzeichnungen über ihre Tageslöhne vorlegen können. Die von ihr angegebenen Löhne könnten daher nur geschätzte Durchschnittslöhne sein. Bei solchen Schätzungen seien aber Fehler unvermeidlich. Als erwiesen könne angenommen werden, daß Ausschussbericht in den Monaten März bis September 1973 durchschnittlich S 160,-- täglich und in den übrigen Monaten dieses Jahres S 170,-- täglich, also um 5,55 % bzw. 11,11 % weniger als die von ihr angegebenen Löhne, erhalten habe. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, daß Ausschussbericht die Höhe ihrer durchschnittlichen Tageslöhne in den Jahren 1974 bis 1977 nicht ganz richtig geschätzt habe und daß sie auch in diesen Jahren um 5,55 % weniger, in den Monaten Jänner und Februar 1974 um 11,11 % weniger als den angegebenen und von der Gebietskrankenkasse der Nachverrechnung zugrunde gelegten Lohn erhalten habe. Von dieser Überschätzung abgesehen seien die Angaben der Dienstnehmerinnen nicht unglaubwürdig. Weder die Beschwerdeführerin noch die Dienstnehmerinnen hätten behauptet, daß der Lohn im Jahre 1977 höher gewesen sei als 1976. Die Dienstnehmerin CD habe über den Zeitpunkt der jeweiligen Lohnsteigerung überhaupt nichts angeben können. Bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei auch zu berücksichtigen, daß in den Jahren 1973 bis 1976 die Inflationsraten und die kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen verhältnismäßig hoch gewesen seien. Die größere Differenz zwischen 1973 und 1974 sei auch deshalb verständlich, weil die Beschwerdeführerin damals ihren Betrieb in ein günstig gelegenes neues Geschäftslokal verlegt habe. In solchen Lokalen würden sicherlich höhere Umsätze erzielt als in einem nicht an der Straße gelegenen Würstelstand. Aus der Nichtbeachtung der kollektivvertraglichen Vorschrift, jedem Dienstnehmer bei der Lohnauszahlung eine Lohnabrechnung auszuhändigen, ergebe sich kein Beweis für das Vorbringen der Beschwerdeführerin; dies lasse die Angaben der Dienstnehmerinnen keinesfalls als fraglich erscheinen. Die Behauptung im Einspruch, daß die Dienstnehmerin Ausschussbericht nicht als Partei in Frage komme, sei unrichtig; Dienstnehmern könne die Parteistellung nicht abgesprochen werden. Es folgt abermals die Wiedergabe von Vorbringen der Beschwerdeführerin und von Depositionen der Dienstnehmerin Ausschussbericht Ausschussbericht habe nie zum Ausdruck gebracht, daß ihr ein niedrigerer als der vereinbarte Tageslohn ausbezahlt worden sei. Sie sei nur der Meinung gewesen, daß ihr eine Abfertigung zustünde. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß sich die Beschwerdeführerin höhere als die vereinbarten bzw. ausbezahlten Tageslöhne nur eingebildet habe. Es folgt sodann die Wiedergabe des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG und Ausführungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und die ihr zumutbaren Kenntnisse der kollektivvertraglichen Bestimmungen, woraus sich die Höhe des Beitragszuschlages ergebe. Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage, so endet die Begründung des Bescheides, sei dem Einspruch teilweise Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Einen gleichen Antrag stellte in ihrer Gegenschrift die mitbeteiligte Oberösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Rechtsrüge der Beschwerde, es liege zufolge des als Bescheid zu wertenden Schreibens der Gebietskrankenkasse vom 28. August 1978 entschiedene Sache vor, ist nicht begründet. Unter einem Bescheid im Sinne der Art. 130 Abs. 1 und 131 Abs. 1 B-VG kann nur eine solche Erledigung der Behörde verstanden werden, die in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abspricht, sei es, daß ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll (vgl. Beschluß vom 23. März 1950, Slg. N. F. Nr. 1339/A; Erkenntnis vom 2. Mai 1952, Slg. N. F. Nr. 2523/A). Das erwähnte Schreiben enthält in seinen beiden ersten Absetzen die bloße Wiedergabe vergangenen Geschehens; in seinem dritten Absatz wird davon gesprochen, daß der Nachverrechnungsbetrag sowie der Beitragszuschlag „storniert und Ihrem Beitragskonto gutgebucht“ wird; im folgenden Absatz wird ausgeführt, daß auch die Verzugszinsen und die Mahngebühr „storniert und dein Beitragskonto gutgebucht“ wurden. im letzten Absatz des Schreibens wird die Beschwerdeführerin um Kenntnisnahme gebeten. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, daß es sich um interne Vorgänge in der Buchhaltung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gehandelt hat, von welchen Vorgängen die Beschwerdeführerin verständigt wurde. Nichts deutet darauf hin, daß die Gebietskrankenkasse mit diesem Schreiben über Rechtsverhältnisse absprechen oder solche gestalten wollte (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A).Die Rechtsrüge der Beschwerde, es liege zufolge des als Bescheid zu wertenden Schreibens der Gebietskrankenkasse vom 28. August 1978 entschiedene Sache vor, ist nicht begründet. Unter einem Bescheid im Sinne der Artikel 130, Absatz eins und 131 Absatz eins, B-VG kann nur eine solche Erledigung der Behörde verstanden werden, die in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abspricht, sei es, daß ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll vergleiche , Beschluß vom 23. März 1950, Slg. N. F. Nr. 1339/A; Erkenntnis vom 2. Mai 1952, Slg. N. F. Nr. 2523/A). Das erwähnte Schreiben enthält in seinen beiden ersten Absetzen die bloße Wiedergabe vergangenen Geschehens; in seinem dritten Absatz wird davon gesprochen, daß der Nachverrechnungsbetrag sowie der Beitragszuschlag „storniert und Ihrem Beitragskonto gutgebucht“ wird; im folgenden Absatz wird ausgeführt, daß auch die Verzugszinsen und die Mahngebühr „storniert und dein Beitragskonto gutgebucht“ wurden. im letzten Absatz des Schreibens wird die Beschwerdeführerin um Kenntnisnahme gebeten. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, daß es sich um interne Vorgänge in der Buchhaltung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gehandelt hat, von welchen Vorgängen die Beschwerdeführerin verständigt wurde. Nichts deutet darauf hin, daß die Gebietskrankenkasse mit diesem Schreiben über Rechtsverhältnisse absprechen oder solche gestalten wollte vergleiche , Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9458/A).
Hingegen ist die Verfahrensrüge der Beschwerde in mehreren Richtungen gerechtfertigt:
Gemäß § 56 AVG 1950 hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung oder um einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 voranzugehen. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 59 Abs. 1 leg. cit. hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Laßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Nach Absatz 2 dieses Paragraphen ist dann, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Gemäß § 60 leg. cit. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswedigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Gemäß § 67 AVG 1950 gelten die Vorschriften des III. Teiles auch für Bescheide der Berufungsbehörde.Gemäß Paragraph 56, AVG 1950 hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung oder um einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschriften der Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg. cit. hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Laßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Nach Absatz 2 dieses Paragraphen ist dann, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Gemäß Paragraph 60, leg. cit. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswedigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Gemäß Paragraph 67, AVG 1950 gelten die Vorschriften des römisch drei. Teiles auch für Bescheide der Berufungsbehörde.
Die belangte Behörde hat in mehrfacher Hinsicht gegen diese Bestimmungen verstoßen.
Der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 5. Dezember 1978 spricht die Verpflichtung der Beschwerdeführerin aus, ziffernmäßig bestimmte allgemeine Beiträge und ziffernmäßig bestimmte Sonderbeiträge zu entrichten; außerdem wird ein ziffernmäßig bestimmter Beitragszuschlag vorgeschrieben. Für den Fall eines Abbuchungs-(oder Einziehungs-)-verfahrens würden die vorgeschriebenen Beträge auf diesem Wege der Gebietskrankenkasse gutgeschrieben; andernfalls seien diese Beträge binnen elf Tagen nach Bescheidzustellung zu bezahlen. Der oben wörtlich zitierte Spruch des angefochtenen Bescheides läßt nicht erkennen, welche allgemeinen Beträge und welche Sonderbeiträge in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides nunmehr der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden. Nur in Ansehung des Beitragszuschlages enthält dieser Spruch eine ziffernmäßig bestimmte Summe (S 3.000,--).
Da die „Differenzbeträge zwischen den … gemeldeten Entgelten und den von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ermittelten und in der Spalte ‚richtig‘ der Beitragsrechnung angeführten“ im Spruch nicht genannt sind, ist es auch nicht möglich, hiezu bestimmte Hundertsätze zu berechnen. Es kann demnach nicht davon gesprochen werden, daß dieser Spruch die Angelegenheit in, möglichst gedrängter deutlicher - d.h. allgemein verständlicher - Fassung erledigt.
Aber auch die Begründung des angefochtenen Bescheides ist in mehreren Richtungen mangelhaft. Sie läßt zunächst die durch § 60 AVG 1950 gebotene Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens insofern vermissen, als sich die belangte Behörde mit der teilweisen Wiedergabe einerseits der Beschwerdeführerin, ferner mit dem Hinweis auf bestimmte Urkunden, begnügt, ohne darzutun, welche Teile dieser Depositionen hievon sie als erwiesen angenommen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt und welche nicht. Der Inhalt jeder Begründung muß, entsprechend dem rechtlichen Vorgang beim Zustandekommen eines Bescheides, zunächst den im konkreten Falle festgestellten maßgebenden Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen zum Ausdruck bringen (so auch Mannlicher-Quell8, Seite 319, Anmerkung 3a zu § 60 AVG 1950); die Behörde hat darzulegen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu ihrem Bescheid gelangt ist (Erkenntnis vom 24. Jänner 1948, Slg. N. F. Nr. 285/A); sie muß weiters dartun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt (Erkenntnis vom 9. Juni 1972, Zl. 1482/71; vom 20. April 1979, Zl. 1222/78). Entgegen diesen Grundsätzen schwankte die Behörde in der oben wiedergegebenen Bescheidbegründung zwischen bloßer Wiedergabe von Ermittlungsergebnissen und Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen, ohne in gegliederter Form - wozu besonders die zeitlich gestaffelten Beschäftigungs- und damit Beitragszeiträume Anlaß gegeben hätten - Feststellungen zu treffen.Aber auch die Begründung des angefochtenen Bescheides ist in mehreren Richtungen mangelhaft. Sie läßt zunächst die durch Paragraph 60, AVG 1950 gebotene Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens insofern vermissen, als sich die belangte Behörde mit der teilweisen Wiedergabe einerseits der Beschwerdeführerin, ferner mit dem Hinweis auf bestimmte Urkunden, begnügt, ohne darzutun, welche Teile dieser Depositionen hievon sie als erwiesen angenommen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt und welche nicht. Der Inhalt jeder Begründung muß, entsprechend dem rechtlichen Vorgang beim Zustandekommen eines Bescheides, zunächst den im konkreten Falle festgestellten maßgebenden Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen zum Ausdruck bringen (so auch Mannlicher-Quell8, Seite 319, Anmerkung 3a zu Paragraph 60, AVG 1950); die Behörde hat darzulegen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu ihrem Bescheid gelangt ist (Erkenntnis vom 24. Jänner 1948, Slg. N. F. Nr. 285/A); sie muß weiters dartun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt (Erkenntnis vom 9. Juni 1972, Zl. 1482/71; vom 20. April 1979, Zl. 1222/78). Entgegen diesen Grundsätzen schwankte die Behörde in der oben wiedergegebenen Bescheidbegründung zwischen bloßer Wiedergabe von Ermittlungsergebnissen und Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen, ohne in gegliederter Form - wozu besonders die zeitlich gestaffelten Beschäftigungs- und damit Beitragszeiträume Anlaß gegeben hätten - Feststellungen zu treffen.
Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs ist folgendes zu sagen:
Die Beschwerdeführerin war zwar bei der zweimaligen Vernehmung der Dienstnehmerin AB am 3. und am 7. Mai 1979 nicht anwesend, doch erhielt sie Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Vernehmungen und tat dies auch mit Schriftsatz vom 14. September 1979. Weder in der ersten noch in der zweiten Vernehmung der Dienstnehmerin AB ist von Überstunden oder Überstundenentgelt die Rede. Daraus ergibt sich, daß von einer Verletzung des Parteiengehörs als solchem in Ansehung der beiden Vernehmungen nicht die Rede sein kann. Eine andere Frage ist es, Auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde berechtigt war, von Überstunden (z, B. auf Seite 5/8, 9 des angefochtenen Bescheides) zu sprechen, weil wegen der weiter oben ausgeführten Mängel der Bescheidbegründung nicht klar erkannt werden kann, ob und welche Überstundenleistung in welchen Beitragszeiträumen als erwiesen angenommen wurde. Auch zu den weiteren Verfahrensrügen der Beschwerde über die unschlüssige Beweiswürdigung, Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit sowie der materiellen Wahrheit kann deshalb im einzelnen nicht Stellung genommen werden, weil die oben geschilderte Art der Bescheidbegründung nicht erkennen läßt, was bloße Wiedergabe von Depositionen, was Beweiswürdigung und was Feststellung ist.Die Beschwerdeführerin war zwar bei der zweimaligen Vernehmung der Dienstnehmerin Ausschussbericht am 3. und am 7. Mai 1979 nicht anwesend, doch erhielt sie Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Vernehmungen und tat dies auch mit Schriftsatz vom 14. September 1979. Weder in der ersten noch in der zweiten Vernehmung der Dienstnehmerin Ausschussbericht ist von Überstunden oder Überstundenentgelt die Rede. Daraus ergibt sich, daß von einer Verletzung des Parteiengehörs als solchem in Ansehung der beiden Vernehmungen nicht die Rede sein kann. Eine andere Frage ist es, Auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde berechtigt war, von Überstunden (z, B. auf Seite 5/8, 9 des angefochtenen Bescheides) zu sprechen, weil wegen der weiter oben ausgeführten Mängel der Bescheidbegründung nicht klar erkannt werden kann, ob und welche Überstundenleistung in welchen Beitragszeiträumen als erwiesen angenommen wurde. Auch zu den weiteren Verfahrensrügen der Beschwerde über die unschlüssige Beweiswürdigung, Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit sowie der materiellen Wahrheit kann deshalb im einzelnen nicht Stellung genommen werden, weil die oben geschilderte Art der Bescheidbegründung nicht erkennen läßt, was bloße Wiedergabe von Depositionen, was Beweiswürdigung und was Feststellung ist.
Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verwaltungsverfahren die Verjährungsfrage dahin aufgeworfen, es fehlten Feststellungen für die Anwendung der längeren Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG. Auch diese Rüge ist gerechtfertigt. Im Hinblick auf das Zurückreichen des ältesten Beitragszeitraumes bis zum Monatsletzten des Monates Jänner 1973 (§ 58 Abs. 1 ASVG) würde die zweijährige Verjährungsfrist bis zum 31. Jänner 1975, die fünfjährige aber bis zum 31. Jänner 1978 reichen. Nun wurden aber bis zum erstgenannten Tage, dem 31. Jänner 1975, nach der Aktenlage keine Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Zahlungsverpflichtungen im Sinne des § 68 Abs. 1 Schlußsatz ASVG getroffen. Die erfolgten Vorschreibungen wären demnach nur dann berechtigt, wenn die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen würde. Weshalb sie zur Anwendung zu kommen hat, darüber fehlen Feststellungen. Dies stellt eine weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, nicht aber, wie die Beschwerde vermeint, eine Rechtswidrigkeit des Inhalts. Wenn die belangte Behörde erst in ihrer Gegenschrift (Seite 2 und 3 dieses Schriftsatzes) versucht, zur Verjährungsfrage Ausführungen zu machen, muß sie darauf hingewiesen werden, daß die Nachholung einer unterlassenen Bescheidbegründung erst in einer Gegenschrift mangelnde Bescheidbegründung nicht ersetzt (vgl. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1967, Zl. 1567/66; vom 17. März 1977, Zl. 1744/76, vom 20. Oktober 1978, Zl. 262/78).Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verwaltungsverfahren die Verjährungsfrage dahin aufgeworfen, es fehlten Feststellungen für die Anwendung der längeren Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG. Auch diese Rüge ist gerechtfertigt. Im Hinblick auf das Zurückreichen des ältesten Beitragszeitraumes bis zum Monatsletzten des Monates Jänner 1973 (Paragraph 58, Absatz eins, ASVG) würde die zweijährige Verjährungsfrist bis zum 31. Jänner 1975, die fünfjährige aber bis zum 31. Jänner 1978 reichen. Nun wurden aber bis zum erstgenannten Tage, dem 31. Jänner 1975, nach der Aktenlage keine Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Zahlungsverpflichtungen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, Schlußsatz ASVG getroffen. Die erfolgten Vorschreibungen wären demnach nur dann berechtigt, wenn die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen würde. Weshalb sie zur Anwendung zu kommen hat, darüber fehlen Feststellungen. Dies stellt eine weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, nicht aber, wie die Beschwerde vermeint, eine Rechtswidrigkeit des Inhalts. Wenn die belangte Behörde erst in ihrer Gegenschrift (Seite 2 und 3 dieses Schriftsatzes) versucht, zur Verjährungsfrage Ausführungen zu machen, muß sie darauf hingewiesen werden, daß die Nachholung einer unterlassenen Bescheidbegründung erst in einer Gegenschrift mangelnde Bescheidbegründung nicht ersetzt vergleiche , Erkenntnisse vom 24. Jänner 1967, Zl. 1567/66; vom 17. März 1977, Zl. 1744/76, vom 20. Oktober 1978, Zl. 262/78).
Die in der Gegenschrift zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, auf die Verjährung sei nur über Einwand der Partei Bedacht zu nehmen, ist unrichtig (vgl. Erkenntnis vom 17. März 1965, Slg. N. F. Nr. 6630/A).Die in der Gegenschrift zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, auf die Verjährung sei nur über Einwand der Partei Bedacht zu nehmen, ist unrichtig vergleiche , Erkenntnis vom 17. März 1965, Slg. N. F. Nr. 6630/A).
Wegen der oben aufgezeigten Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Wegen der oben aufgezeigten Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1, Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren nach dem Ersatz von Stempelgebühren war deshalb abzuweisen, weil gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG in diesem Verfahren sachliche Abgabenfreiheit herrscht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Das Mehrbegehren nach dem Ersatz von Stempelgebühren war deshalb abzuweisen, weil gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG in diesem Verfahren sachliche Abgabenfreiheit herrscht.
Wien, am 5. Juni 1981