Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten triff in den Fällen des § 47 Abs 1 und 5 VwGG, wenn an Stelle der Sicherheitsdirektion Wien eine Abteilung des Wr. Magistrates entschieden hat (hier: Berufung gegen Straferkenntnis nach Art VIII Abs 1 lit a EGVG) die Bundeshauptstadt Wien und nicht den Bund.Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten triff in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins und 5 VwGG, wenn an Stelle der Sicherheitsdirektion Wien eine Abteilung des Wr. Magistrates entschieden hat (hier: Berufung gegen Straferkenntnis nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG) die Bundeshauptstadt Wien und nicht den Bund.