Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
11.09.1946
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
Behörden-ÜG
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Polizei.
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben, die von den Reichsstatthaltern auf dem Gebiet des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden, gehen in Unterordnung unter die im Staatsamt für Inneres eingerichtete Generaldirektion für öffentliche Sicherheit auf Sicherheitsdirektionen über, deren Sprengel durch Verordnung bestimmt werden.
(2)Absatz 2,In Unterordnung unter die Sicherheitsdirektionen besorgen die Bezirksverwaltungsbehörden und im Rahmen des ihnen zugewiesenen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches die staatlichen Polizeibehörden (Polizeidirektionen und Polizeikommissariate) die unterste staatliche Sicherheitsverwaltung.
(3)Absatz 3,Im Bereich der Stadt Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig auch Sicherheitsdirektion. Sie ist der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Staatsamt für Inneres unmittelbar unterstellt.
Anmerkung
1. Die Bestimmungen des § 15 gelten gemäß § 1 BVG,
BGBl. Nr. 142/1946 als Verfassungsbestimmungen.
2. Zur Einrichtung und zum Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen vgl. V,
BGBl. Nr. 74/1946.
Schlagworte
Bundespolizeidirektion
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003400
Alte Dokumentnummer
N1194516400S