Durch die gesetzliche Vorschrift der § 30 GehG und § 30a Abs 1 Z 3 GehG idF der 24ten GehG-Novelle wird die Höhe der ruhegenußfähigen Verwaltungsdienstzulage und Verwendungszulage der Beamten des Dienststandes, welche die in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen erfüllen, geändert. Dies hat für die Beamten des Ruhestandes, welche dieselben Voraussetzungen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand erfüllten, zufolge, daß sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges entsprechend (der Höhe der Verwaltungsdienstzulage und der Verwendungszulage der Beamten des Dienststandes) ändert.Durch die gesetzliche Vorschrift der Paragraph 30, GehG und Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG in der Fassung der 24ten GehG-Novelle wird die Höhe der ruhegenußfähigen Verwaltungsdienstzulage und Verwendungszulage der Beamten des Dienststandes, welche die in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen erfüllen, geändert. Dies hat für die Beamten des Ruhestandes, welche dieselben Voraussetzungen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand erfüllten, zufolge, daß sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges entsprechend (der Höhe der Verwaltungsdienstzulage und der Verwendungszulage der Beamten des Dienststandes) ändert.