Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

L82250 Garagen
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind

Norm

RGaO §11 Abs1;
RGaO §13 Abs1;
RGaO §13 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0434/62 E 7. Juni 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Der nachbarrechtliche Schutz bei der Errichtung von Garagen und Einstellplätzen ist, abgesehen von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, RGaO, ausschließlich aus Paragraph 11, Absatz eins, RGaO ableitbar. Aus der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, RGaO erwächst dem Nachbar kein subjektiv öffentliches Recht (NÖ). (Hinweis E 25.5.1959, 1711/58, E 11.2.1958, 1764/57).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1969001778_19701214X01

Rechtssatz für 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

L82250 Garagen
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind

Norm

RGaO §13 Abs5;

Rechtssatz

Eine Zustimmung des Anrainers oder das Unterlassen von Einwendungen durch diesen, ist nicht Voraussetzung für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens und die Erteilung einer Baubewilligung für eine Kleingarage (Hinweis E 14.3.1958, 829/57, VwSlg 4607 A/1958 und E 11.2.1959, 2252/58, VwSlg 4873 A/1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1969001778_19701214X02

Rechtssatz für 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §44 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenn die Richtigkeit der Darstellung des Verhaltens des Bfrs durch die Verhandlungsschrift weder in der Berufung noch in der Vorstellung bekämpft wurde, dann kann der Bfr im Verfahren vor dem VwGH den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges nicht erbringen (Hinweis E 22.9.1967, 807/67, VwSlg 7179 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1969001778_19701214X03

Rechtssatz für 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
LBauO Tir §48;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1309/68 E 6. Februar 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Anrainer ist berechtigt, in näherer Ausführung seiner ersten Einwendungen später weitere Gründe anzuführen, ohne, daß ihm Verschweigung entgegengehalten werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1969001778_19701214X04

Rechtssatz für 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1309/68 E 6. Februar 1969 RS 3

Stammrechtssatz

Die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG beziehen sich nur auf die Einwendung selbst, das ist das Recht dessen Verletzung behauptet wird, nicht aber auf die Gründe, auf die sich diese Behauptung stützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1969001778_19701214X05

Rechtssatz für 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

L82250 Garagen
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind

Norm

RGaO §11;

Rechtssatz

Die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 11, der Reichsgaragenordnung kann als subjektiv-öffentliches Recht eingewendet werden, und können auch diese Bestimmungen als Begründung dafür herangezogen werden, dass bei der Entscheidung über die Errichtung einer Garage an der Nachbargrenze, nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1969001778_19701214X06

Rechtssatz für 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

L82250 Garagen
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind

Norm

RGaO §11;

Rechtssatz

Nach Paragraph 11, der Reichsgaragenordnung können an sich auch Errichtungen von Garagen im reinen Wohngebiet versagt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1969001778_19701214X07

Rechtssatz für 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Sachverhaltsermittlung hat sich im Falle einer Ermessensentscheidung am Sinn des Gesetzes, welches das Ermessen einräumt, zu orientieren.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1969001778_19701214X08

Rechtssatz für 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

L82250 Garagen
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind

Norm

RGaO §13 Abs4;

Rechtssatz

Das der Behörde im Paragraph 13, Absatz 4, RGAO eingeräumte Ermessen findet dort seine Grenze, wo die Herstellung einer Garage an einer Stelle (schon im Seitenabstand zu einem Nachbargrundstück) nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. (Zusammenfassung der Rechtsprechung zu dieser Frage, E 14.3.1958 829/57, VwSlg 4607 A/1958, E 11.2.1959, 2252/58, Slg 4873 A/1959, E 14.9.1964, 737/63, VwSlg 6416 A/1964, E 6.2.1969, 1309/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1969001778_19701214X09

Rechtssatz für 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1965;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wenn sie den Umstand unbeachtet lässt, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1969001778_19701214X10

Rechtssatz für 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1965;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Abschluss des Verfahrens vor der Gemeindebehörde ist für die anzuwendende Rechtslage maßgeblich.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1969001778_19701214X11

Rechtssatz für 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs3;
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels in Wien sind dann nur zuzusprechen, wenn sie die Ergänzung einer sonstigen Reisebewegung darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1969001778_19701214X12

Entscheidungstext 1778/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7932 A/1970

Geschäftszahl

1778/69

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L82007 Bauordnung Tirol;
L82250 Garagen;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §44 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
GdO NÖ 1965;
LBauO Tir §48;
RGaO §11 Abs1;
RGaO §11;
RGaO §13 Abs1;
RGaO §13 Abs4;
RGaO §13 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
VwGG §49 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  1. VwGG § 49 heute
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  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Lehne, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Schmitz, aber die Beschwerde des FK in M, vertreten durch Dr. Hans Proksch, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1968, Zl. I/6-1160/3-1968, (mitbeteiligte Parteien: 1.) Karl und Hilde E in M, 2.) Stadtgemeinde M) betreffend Baubewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Dr. Hans Proksch, des Vertreters der belangten Behörde Oberregierungsrat GF, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei Stadtgemeinde M, Stadtamtsdirektor Dr. HR sowie der mitbeteiligten Partei Karl E, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren (S 10,-- für Fahrtkosten) wird abgewiesen.

Begründung

Am 19. April 1967 suchten Karl und Hilde E, die mitbeteiligten Parteien dieses Beschwerdeverfahrens, beim Bauamt der Stadtgemeinde M um die Bewilligung der Errichtung einer Garage auf der der Karoline E gehörenden Liegenschaft EZ. 3283 des Grundbuches über die Katastralgemeinde M an. Hierüber fand am 11. Mai 1967 die mündliche Bauverhandlung statt, in deren Verlauf laut Verhandlungsschrift der Beschwerdeführer erklärte, mit der Errichtung einer Garage an seiner Grundgrenze nicht einverstanden zu sein und vorschlug, die Garage an die linke (östliche) Grundgrenze zu stellen. Die Unterschrift auf der Verhandlungsschrift verweigerte er. Im Anschluss daran wird in der Verhandlungsschrift ausgeführt, dass bezüglich der Einwände des Beschwerdeführers vom Sachverständigen festgestellt werde, die Errichtung einer Garage an der linken Grundgrenze sei wegen der vorhandenen Böschung und des Kanalanschlusses technisch schwerer möglich (Mehrkosten) als, wie vorgesehen, an der rechten Grundgrenze zum Beschwerdeführer. Ein gütlicher Ausgleichsversuch brachte laut Verhandlungsschrift kein Ergebnis.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M vom 8. November 1967 wurde den mitbeteiligten Parteien Karl und Hilde E die begehrte Bewilligung, die laut der dem Ansuchen beigelegten Plan die Errichtung der Garage an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers beinhaltete, erteilt. Im Spruch des Bescheides wurden die oben bezeichneten Einwendungen des Beschwerdeführers sowie die hiezu vom Sachverständigen abgegebene Stellungnahme wörtlich wiedergegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, auf Grund des rechtskräftigen Regulierungsplanes sei auf der gegenständlichen Parzelle offene Bauweise vorgeschrieben. Eine Garage könne laut Paragraph 13, der Reichsgaragenordnung (im folgenden kurz als RGaO bezeichnet) auch im Bauwich an der Grundgrenze zum Anrainen errichtet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1958, Slg. N.F. Nr. 4607/A, Bezug nahm, wonach es ein ausreichender Grund sei, die Errichtung einer Garage in einem sonst unverbaut zu belassenden Seitenabstand zu versagen, wenn die Liegenschaft, auf welcher die Garage erbaut werden solle, die Errichtung der Garage an einer anderen Stelle zulasse. Die Aufstellung der Garage an einer anderen Stelle sei möglich. Wenn die Grundeigentümerin Karoline E den mitbeteiligten Parteien verbiete, die Garage an einen anderen Ort als an die Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers zu bauen, sei die als Eingriff in die laufende Verhandlung und als Erpressung der Einwilligung des Beschwerdeführers anzusehen. Der Beschwerdeführer berief sich ferner auf die Bestimmungen des Paragraph 11, RGaO, denenzufolge Einstellplätze und Garagen so ausgeführt und angeordnet sein müssten, dass das Wohnen, die Ruhe und die Erholung nicht erheblich gestört, und keine gesundheitlichen Schädigungen verursacht würden. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde am 12. Februar 1965 mit der mitbeteiligten Partei Karl E eine Niederschrift aufgenommen, in welcher dieser eine Stellungnahme insbesondere des Inhaltes abgab, dass durch die geplante Garage an der rechten Grundgrenze der Beschwerdeführer in keiner Weise durch Lärm und Benzingeruch belästigt werde und dass ferner der Mitbeteiligte zu einem späteren Zeitpunkt ein Wohnhaus auf dem Grundstück zu errichten beabsichtige und die Situierung der Garage an der rechten Grundgrenze günstiger sei. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde M vom 29. März 1968 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die geplante Garage an der rechten Grundgrenze weder durch Benzingeruch noch durch Lärm unzumutbar belästigt werde. Im übrigen würden Garagen in M immer an der Grundgrenze genehmigt; der Beschwerdeführer besitze selbst eine Garage an der Grundgrenze zu seinem rechten Nachbarn. Die Grundeigentümerin Karoline E habe mit Schreiben vom 24. Mai 1967 mitgeteilt, dass sie die Zustimmung für die Errichtung einer Garage nur im Sinne des Einreichplanes mit Situierung an der rechten Grundgrenze gegeben habe. Bei jeder anderen Situierung verweigere sie ihre Zustimmung eine andere Situierung wäre jedoch auf Grund der Lokalverhandlung und des einreichplanes nicht möglich. Laut Paragraph 11, RGaO sei die Errichtung von Einstellplätzen und Garagen grundsätzlich in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten zulässig. Die Behörde könne wohl die Errichtung von Garagen namentlich in der Nähe von Erholungsstätten, Krankenhäusern, Heilanstalten, öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kirchen versagen, nicht aber im reinen Wohngebiet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in der er sich abermals auf Paragraph 11, RGaO berief und als Verfahrensmangel rügte, dass ein Ermittlungsverfahren darüber, ob durch den Bau der Garage eine erhebliche Störung und Gefährdung für ihn entstehen werde, unterblieben sei. Dadurch, dass infolge des 4 m betragenden Abstandes der Garage von der straßenseitigen Grundgrenze die mitbeteiligten Parteien die Möglichkeit besäßen, ihr Kraftfahrzeug vor dem Garagentor abzustellen, aber auch allein durch das Zufahren in die Garage sei der Beschwerdeführer wegen der nur 1,50 m betragenden Entfernung zwischen der Zufahrt der bewilligten Garage und seinem eigenen Garageneingang sowie dem Weg zu seinem haus unmittelbar den Geräuschen und Bezindämpfen ausgesetzt, wenn er seinen Garten betrete oder aus seinem Haus komme. Dass es sich hiebei um eine erhebliche Störung und Gefährdung handle, stehe zweifelsfrei fest, doch seien irgendwelche Feststellungen in dieser Hinsicht von der Baubehörde nicht getroffen worden. Ferner sei der Berufungsbescheid zufolge der Erwähnung des Schreibens der Grundeigentümerin Karoline E vom 24. Mai 1967 rechtswidrig, da dieses erst nach der am 11. Mai 1967 durchgeführten Bauverhandlung an die Baubehörde abgesandt worden sei. Die Berufungsbehörde habe damit rechtswidrig privatrechtliche Einwendungen ihrer Begründung zu Grunde gelegt. Wenn in der Begründung ferner ausgeführt werde, dass eine andere Situierung der Garage nicht möglich sei, sei dies durch keinerlei Erhebungen gestützt. Mangelhaft sei der Berufungsbescheid auch insofern, als die Berufungsbehörde sich nicht zum Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4607/A, geäußert und als sie sich nicht auch unter Beachtung des Paragraph 11, Absatz 2, RGaO, wonach in reinen Wohngebieten Garagen nur für Kraftfahrzeuge mit weniger als 3,5 t Eigengewicht zulässig seien, mit der Zulässigkeit der Errichtung der gegenständlichen Garage auseinander gesetzt habe, zumal diese wegen ihrer außerordentlichen Länge von 10 m für derartige Kraftfahrzeuge geeignet sei. Ferner sei das Verfahren dadurch mangelhaft geblieben, dass ein regelrechter gütlicher Ausgleichsversuch unterblieben sei. Es sei dem Beschwerdeführer nämlich von der Gegenseite nur gesagt worden, er möge seine Einwendungen zurückziehen, doch sei ihm kein wie immer geartetes gegnerisches Angebot für die Zustimmung zum Bau gemacht worden.

Diese Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. November 1968 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Errichtung der gegenständlichen Garage an der Grundgrenze widerspreche weder den örtlichen Verbauungsvorschriften noch den Bestimmungen der Reichsgaragenordnung. Die Errichtung der Garage bzw. die vorgeschlagene Verlegung an die östliche Grundgrenze unterliege nicht den Anrainereinwendungen; diese Frage sei vielmehr von der Baubehörde im Zuge des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG fänden Einwendungen, die nicht während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Bauverhandlung lediglich erklärt, dass er mit der Errichtung der Garage an seiner Grundgrenze nicht einverstanden sei und ihre Verlegung an die östliche Grundgrenze vorschlage, in seinen Berufungsausführungen jedoch darüber hinaus auch das Vorliegen einer Lärm- und Geruchsbelästigung behauptet. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG seien jedoch diesbezüglich die Präklusionsfolgen eingetreten. Wenn sich die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides dennoch mit den Berufungsausführungen auseinander gesetzt habe, so habe dies keine rechtliche Wirkung, sondern sei nur als Meinungsäußerung der Berufungsbehörde aufzufassen. Durch den Berufungsbescheid seien Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden und es erübrige sich, auf die Ausführungen in der Vorstellung näher einzugehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser mit seinem Erkenntnis vom 27. September 1969, B 8/69, abwies und antragsgemäß zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In seiner auftragsgemäß erstatteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, und zwar sinngemäß wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur Begründung führt er aus, dass zunächst durch den erstinstanzlichen Bescheid nicht spruchgemäß über seine Einwendungen erkannt worden sei. In der Begründung werde eine Feststellung des Sachverständigen angeführt, die bei der mündlichen Bauverhandlung von diesem nicht vorgebracht worden sei und im übrigen nur zur Frage der Errichtung der Garage an der linken Grundgrenze Stellung nehme. Über eine andere Situierung, z. B. eine solche in 3 m Entfernung von der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers, seien überhaupt keine Feststellungen getroffen worden. Auch hinsichtlich der Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Errichtung der Garage an seiner Grundgrenze erwüchsen, seien keine Feststellungen getroffen worden, die zu einer gesetzmäßigen Ermessensentscheidung hätten führen können (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1963, Slg. N. F. Nr. 5959/A).

Wenn der erstinstanzliche Bescheid von Mehrkosten einer Situierung der Garage an einer anderen Grundgrenze spreche, scheine auf den Bescheid vom 16. Mai 1967, Zl. V-541 /67, bzw. den Berufungsbescheid vom 8. November 1967, Zl. V-1070/67, abgespielt zu werden, womit den mitbeteiligten Parteien Karl und Hilde E bereits ein Garagentor und eine Auffahrt an der nun streitgegenständlichen Stelle bewilligt worden sei. Dass eine andere Situierung der Garage als an dem von den Mitbeteiligten gewünschten Ort eine Verlegung des Garagentores notwendig mache und somit Mehrkosten verursache, dürfe jedoch nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen. Die in der Berufung gerügten Mängel und die darin enthaltenen Rechtsausführungen seien, wie sich aus der Vorstellung ergebe, die diesbezüglich zum Inhalt der Beschwerde erhoben werde, nur mangelhaft behandelt worden.

Die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides selbst ergebe sich schon daraus, dass die belangte Behörde offen zu verstehen gebe, es erübrige sich, auf die Ausführungen der Vorstellung näher einzugehen. Ferner sei die belangte Behörde nicht im Recht, wenn sie hinsichtlich der Berufungsausführungen den Eintritt der Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 42, AVG annehme. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Bauverhandlung vom 11. Mai 1967 seien mangelhaft protokolliert worden. Die Berufungsbehörde habe ihre Entscheidung unzulässigerweise auf ein Schreiben der Grundeigentümerin Karoline E vom 24. Mai 1967 gestützt. durch die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Situierung der Garage nicht den Anrainereinwendungen unterliege, werde dem Beschwerdeführer seine Parteifähigkeit bestritten, die jedoch auf Grund seines aus Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, RGaO erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechtes gegeben sei.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1964, Slg. N. F. Nr. 6414/A, bedeute es eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides, wenn die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 5, RGaO annehme, dass es schlechthin in ihr Belieben gestellt werde, Garagen im Seitenabstand, zuzulassen oder nicht. Sie habe vielmehr ihre Wahl unter Bedachtnahme auf den Sinn des Gesetzes zu treffen. Dieser sei, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4607/A, zu entnehmen, wonach es ein ausreichender Grund sei, die Errichtung einer Garage in einem sonst unverbaut zu belassenden Seitenabstand zu versagen, wenn die Liegenschaft, auf welcher die Garage erbaut werden solle, die Errichtung der Garage an einer anderen Stelle zulasse. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf das Erkenntnis vom 11. Februar 1959, Slg. N.F. Nr. 4873/A, in dem der damalige Beschwerdeführer gleichartige Einwendungen vorgebracht habe wie er selbst im gegenständlichen Fall, und zieht aus diesem Erkenntnis den Schluss, dass die Baubehörde jedenfalls zu prüfen gehabt hätte, ob nicht andere, das zulässige Ausmaß der Immissionen festlegende Vorschriften des Paragraph 11, RGaO bei Verwirklichung des Bauvorhabens verletzt worden seien.

Die belangte Behörde lasse, wenn sie dem Beschwerdeführer sein Recht, Einwendungen gegen die Situierung der Garage zu erheben, bestreite, in rechtswidriger Weise die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 13 RGaO außer acht. Es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer sich gerade gegen die Wahl einer Baustelle habe wehren müssen, die nur 1, 50 m von seinem Garteneingang entfernt liege, wozu noch komme, dass unter Außerachtlassung des Paragraph 13, Absatz eins, RGaO, wonach Garagen möglichst nahe an öffentlichen Verkehrsflächen liegen sollen, ein Abstellplatz für einen Personenkraftwagen vor dem Garagentor geschaffen worden sei. Durch die Errichtung der Garage an einem anderen Ort, etwa einige Meter von seiner Grundgrenze entfernt, könnte eine Gefährdung und erhebliche Störung der Gesundheit des Beschwerdeführers vermieden werden.

Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, gemäß Artikel 118, Absatz 2, B-VG seien die Gesetze, die den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde umfassen, als solche zu bezeichnen. Der niederösterreichische Landesgesetzgeber habe es unterlassen, die Reichsgaragenordnung, die unzweifelhaft den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffe, bis zum Ablauf der hiefür gesetzten Frist, also bis zum 31. Dezember 1969, diesbezüglich zu bezeichnen. Es werde daher angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Reichsgaragenordnung in der geltenden Fassung aufzuheben, da sie mangels Kennzeichnung gemäß Artikel 118, Absatz 2, B-VG verfassungswidrig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund einer gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 vom Berichter für zweckmäßig erachteten Verhandlung erwogen:

Es ist nach der Aktenlage nicht zweifelhaft und wird auch von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bestritten, dass es sich bei der streitgegenständlichen Garage um eine Kleingarage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 8, Litera a, RGaO handelt. Auf eine solche Garage ist die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, RGaO anwendbar, die in ihrer Litera a, besagt, dass die Baugenehmigungsbehörde die Errichtung von Kleingaragen und von Schutzdächern über Kleineinstellplätzen auch an der Nachbargrenze zulassen kann. Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, RGaO kann die Berufungsbehörde die Baugenehmigung nach Absatz 4, auch gegen den Einspruch des Nachbarn oder trotz Verweigerung seiner Zustimmung erteilen. Die Anwendbarkeit des im Akt liegenden Regulierungsplanes und der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde M in seiner Sitzung vom 23. März 1962 beschlossenen Durchführungsbestimmungen hiezu, wonach die streitgegenständliche Liegenschaft in einem ausschließlichen Wohngebiet mit offener oder gekuppelter Randverbauung liegt, hält der Verwaltungsgerichtshof für gegeben. Gewiss ergibt sich aus Paragraph 14, dieser Gesetzesstelle, dass demnach die Errichtung von nichtgewerblichen Einstellräumen für Kraftwagen der Bewohner des Wohngebietes und der dort Beschäftigten zulässig ist. Anderseits aber ist auch Paragraph 10, der angeführten Durchführungsbestimmung heranzuziehen, nach dessen Inhalt gegen die seitliche Grenze ein Abstand von 1/6 des Bauplatzes, mindestens jedoch von 3 m einzuhalten ist. Daraus erfließt an sich ein subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer auf Einhaltung dieses Seitenabstandes. Dieses Recht ist allerdings durch die eingangs angeführten Bestimmungen der Reichsgaragenordnung relativiert vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 15. September 1959, Zl. 50/59).

Was nun zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, über seine Einwendungen sei nicht spruchgemäß erkannt worden, geht der Beschwerdeführer mit Recht davon aus, einen Anspruch darauf zu haben, dass über seine Einwendungen im Spruch des Bescheides abgesprochen werde vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1969, Zl. 1309/65, auf welches - wie auch auf die in der Folge zitierten Erkenntnisse - unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/19659 verwiesen wird). Es ist einzuräumen, dass sich unter diesem Gesichtspunkt die Fassung des erstinstanzlichen Bescheides als unglücklich erweist, da im Anschluss an die Wiedergabe des Verhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die Beurteilung seiner Einwendungen in die Formulierung gekleidet ist, der Sachverständige habe festgestellt, dass die Errichtung der Garage an der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Stelle technisch schwerer möglich sei. Diese Ausführungen finden sich im Spruch des Bescheides. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich daraus mit hinreichender Deutlichkeit der auf eine Sacherledigung der Einwendungen des Beschwerdeführers gerichtete Wille der Behörde entnehmen, auf welchen es bei der Beurteilung, ob ein bescheidmäßiger Abspruch vorliegt, ausschlaggebend ankommt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer demnach in einem Recht nicht verletzt.

Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer durchdringen, soweit er sich auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, RGaO stützen zu können glaubt, wonach Einstellplätze und Garagen möglichst nahe an den öffentlichen Verkehrsflächen liegen und von dort aus auf möglichst kurzem und geradem Wege zu erreichen sein sollen. Selbst durch eine tatsächliche Verletzung dieser Rechtsnorm könnte der Beschwerdeführer deshalb nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, weil es sich bei der angeführten Rechtsnorm nicht um eine solche handelt, die neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarschaft dient vergleiche , das Erkenntnis vom 11. März 1963, Slg. N. F. Nr. 5989/A).

Wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe zu Unrecht behauptet, dass die Situierung der Garage gar nicht den Anrainereinwendungen unterliege und ihm damit seine Parteifähigkeit bestritten habe, ist darauf hinzuweisen, dass aus den weiteren Ausführungen der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers und sein Recht, Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben vorzubringen, anerkannt hat. Die vom Beschwerdeführergerügte Formulierung im angefochtenen Bescheid kann im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen der Begründung nur so verstanden werden, dass die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, RGaO zum Ausdruck bringen wollte, eine Zustimmung des Anrainers oder das Unterlassen von Einwendungen sei nicht Voraussetzung für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens und die Erteilung der Baubewilligung; diese Anschauung entspricht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die Erkenntnisse vom 14. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4607/A, und vom 11. Februar 1959, Slg. N. F. Nr. 4873/A).

Der Beschwerdeführer kann auch nicht mit Erfolg rügen, dass seine Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 1967 mangelhaft protokolliert worden seien. Dies wendet der Beschwerdeführer nämlich erstmals in der Beschwerdeergänzung ein. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, AVG liefert eine gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wenn auch der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Wenn jedoch die Richtigkeit der Darstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die Verhandlungsschrift weder in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch in der Vorstellung gegen den Berufungsbescheid bekämpft wurde, kann der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges nicht erbringen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1967, Slg. N. F. Nr. 7179/A).

Unbegründet ist auch das Vorbringen des Beschwerführers in der Vorstellung, dass die Baubehörde sich mit der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, RGaO auseinander setzen hätte müssen, weil es sich im gegenständlichen Fall um eine Garage für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t Eigengewicht handle. Dem im Akt liegenden Einreichplan ist nämlich unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Garageneinfahrt lediglich 1,90 m breit und das dort angebrachte Kipptor 2,10 m hoch sein soll. Dabei handelt es sich erfahrungsgemäß um Maße, welche eine Garage nur für Kraftfahrzeuge mit weniger als 3,5 t Eigengewicht geeignet machen. Die Länge der Garage allein kann nicht zu gegenteiligen Schlüssen führen. Ein allenfalls darin gelegener Mangel des Verwaltungsverfahrens, dass die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Bauführung nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 11, Absatz 2, RGaO geprüft wurde, kann nicht wesentlich sein, da die Berufungsbehörde allein durch seine Unterlassung nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Daraus ergibt sich aber, dass die Nichtbeachtung eines solchen Mangels, auch wenn man diesen für gegeben erachtete, nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen kann.

Auch mit seinem in der Vorstellung enthaltenen Vorbringen, dass ein "regelrechter" gütlicher Ausgleichsversuch unterblieben sei, konnte der Beschwerdeführer keine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens erweisen. Hiebei ist davon auszugehen, dass Paragraph 25, Absatz eins, der Bauordnung für Niederösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,, den Parteien wohl ein Recht auf die Abhaltung eines Ausgleichsversuches einräumte, dass es sich dabei aber um einen bloß verfahrensrechtlichen Anspruch handelt, der bereits mit der Durchführung des Ausgleichsversuches erfüllt erscheint, ohne dass darüber hinaus ein Anspruch auf einen bestimmten Verlauf desselben oder gar auf ein bestimmtes Ergebnis bestünde. Da die Durchführung eines Ausgleichsversuches in der Verhandlungsschrift vom 11. Mai 1957 bezeugt ist, kommen auch hier die Bestimmungen der Paragraphen 14, 15 und 44 Absatz eins, AVG zum Tragen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung ist keineswegs geeignet, die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges, also das Unterbleiben eines Ausgleichsversuches, unter Beweis zu stellen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein Recht des Beschwerdeführers, selbst durch das Unterbleiben eines Ausgleichsversuches deshalb nicht verletzt wäre, weil er nur ein subjektiv-öffentliches Recht, nicht aber Privatrechte einwendete (siehe Krzizek, Die Bauordnung für Niederösterreich, Wien 1964, Seite 52 f.). Ist aber unter dem Gesichtspunkt des allfälligen Erfordernisses eines Ausgleichsversuches das Verwaltungsverfahren nicht mangelhaft geblieben, kann in diesem Zusammenhang auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegen.

Wohl aber ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er geltend macht, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, hinsichtlich seines eine Lärm- und Geruchsbelästigung behauptenden Berufungsvorbringens seien die Präsklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG eingetreten. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei mit der Errichtung einer Garage an seiner Grundgrenze nicht einverstanden, ist so aufzufassen, dass er die Errichtung der Garage an seiner Grenze im Sinne der Vorschrift des 3 13 Absatz 4, RGaO unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Rechtes auf Einhaltung des vorgeschriebenen Seitenabstandes als gesetzwidrig ansah, was im Falle einer Ermessensentscheidung, um die es sich hiebei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Erkenntnisse vom 11. Februar 1959, Slg. N. F. Nr. 4873/A, und vom 15. September 1959, Zl. 50/59) handelt, bedeutet, dass der Beschwerdeführer rügte, vom Ermessen sei nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden vergleiche auch das Erkenntnis vom 6. Februar 1969, Zl. 1309/68, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den Fall, als die Unzulässigkeit der Bauführung behauptet worden ist, der Beschwerdeführer berechtigt ist, im laufe des Verwaltungsverfahrens weitere gegen die Zulässigkeit der Situierung der Garage entsprechende Gründe anzuführen, ohne dass ihm die Vorschrift des 3 42 AVG entgegengehalten werden könnte. Die Präklusionsfolgen beziehen sich nämlich nur auf die Einwendung selbst, das ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, nicht aber auf die Gründe, auf die sich diese Behauptung stützt. Die Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes aus Einhaltung des vorgeschriebenen Seitenabstandes, die der Beschwerdeführer sinngemäß in der Verhandlung am 11. Mai 1967 einwendete, konnte er nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch damit begründen, dass er im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, RGaO, wonach Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung u. a. die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm und Gerüche nicht erheblich stört, eine Lärm- und Geruchsbelästigung durch die gegenständliche Bauführung an seiner Grundgrenze behauptete. Es steht nichts der Annahme entgegen, dass die Einhaltung der erwähnten Bestimmung nicht nur als selbstständiges subjektivesöffentliches Recht eingewendet werden kann, sondern dass diese Bestimmung auch zur Begründung dafür herangezogen werden kann, dass die Behröde bei ihrer Entscheidung, die Errichtung einer Garage an der Nachbargrenze zuzulassen, von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe. Die Berufungsbehörde hat demzufolge zu Recht das eine Lärm- und Geruchsbelästigung durch die gegenständliche Bauführung betreffende Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers bei ihrer Entscheidung meritorisch behandelt. Die belangte Behörde hingegen ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen gemäß Paragraph 42, AVG präkludiert sei, weshalb sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig erweist.

Davon abgesehen, bleibt zu prüfen, ob die belangte Behörde hinsichtlich der von ihr nicht als präkludiert angesehenen Einwendung des Beschwerdeführers, dass er mit der Errichtung der Garage an seiner Grundgrenze nicht einverstanden sei und die Verlegung der Garage an die östliche Grundgrenze vorschlage, mit Recht davon ausgehen konnte, dass die Behandlung dieser Einwendung durch die Gemeindebehörden dem Gesetz entsprach vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1969, Zl. 1309/68). Wie bereits ausgeführt, ermächtigt Paragraph 13, Absatz 4, RGaO die Behörde zu einer Ermessensentscheidung. Es handelt sich dabei um eine zur Förderung des grundsätzlich im öffentlichen Interesse gelegenen Baues von Einstellmöglichkeiten geschaffene Ausnahmebestimmung, die dazu dient, Einstellanlagen auch an solchen Stellen des Bauplatzes errichten zu können, wo die Errichtung anderer Gebäude nach den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften unzulässig wäre (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1970, Zl. 338/70) . Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgerichtshof zufolge Artikel 130, Absatz 2, B-VG nur daraufhin überprüft werden, ob die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1965, Zl. 1045/64, ausgeführt hat, macht es der in der Bundesverfassung für die Ausübung der Hoheitsverwaltung verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der Behörde zur Pflicht, Entscheidungen nur auf Grund eines vollständig ermittelten Sachverhaltes zu treffen.

Die Sachverhaltsermittlung hat sich im Falle einer Ermessensentscheidung am Sinn des Gesetzes, welches das Ermessen einräumt, zu orientieren. Unter diesem Gesichtspunkt hatte die belangte Behörde das Verfahren der Gemeindebehörden zu überprüfen und ihr dabei erzieltes Ergebnis unterliegt der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Zunächst muss jedoch dem Beschwerdeführer insoweit entgegengetreten werden, als er aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1958, Slg. N. F. Nr. 4607/A, ableiten will, die Behörde sei in ihrem Ermessen dahingehend gebunden, dass es ein ausreichender Grund sei, die Errichtung einer Garage in einem sonst unbebaut zu belassenden Seitenabstand zu versagen, wenn die Liegenschaft, auf welcher die Garage errichtet werden soll, die Herstellung der Garage an einer anderen Stelle zulässt. Mit einem gleichartigen Vorbringen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. September 1964, Slg. N.F. Nr. 6416/A, auseinander zu setzen, in welchem er darlegte, dass der damalige Beschwerdeführer zu einer solchen Deutung der Entscheidungsgründe des oben genannten Erkenntnisses nur zufolge der ihm unterlaufenen Verwechslung zwischen Ermessensübung und Ermessenskontrolle gelangen konnte. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, dass es keine unsachliche Erwägung der damals belangten Behörde gewesen sei, die sie die Garage im Seitenabstand deshalb habe verbieten lassen, weil sie auch anderswo hätte untergebracht werden können, und wenn dort des weiteren gesagt worden ist, auch der Gerichtshof halte dies für einen ausreichenden Grund für die Versagung der Genehmigung, so kann dem nicht der Sinn unterstellt werden, dass jede von dieser Erwägung abweichende Ermessensübung dem Sinn des Gesetzes zuwiderlaufen müsse. Dem Erkenntnis vom 14. September 1964, Slg. N. F. Nr. 6416/A, kann auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Erkenntnis vom 11. Februar 1959, Slg. N. F. Nr. 4873/A, nur ableiten kann, dass ihm das Recht zusteht, die Ermessensübung mit der Begründung zu bekämpfen, sie sei entgegen dem Sinn des Gesetzes erfolgt. Weitere Folgerungen, wie sie der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerdeergänzung aus diesem Erkenntnis zieht, lassen sich daraus nicht gewinnen.

Dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausging, dass die Möglichkeit der Errichtung der Garage an einer anderen Stelle des Grundstückes, wodurch subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn nicht beeinträchtigt würden, für eine im Sinne des Gesetzes gelegene Handhabung des im Paragraph 13, Absatz 4, RGaO der Behörde eingeräumten Ermessens nicht ohne Bedeutung ist, lässt sich freilich bereits dem Erkenntnis vom 14. September 1964, Slg. N. F. Nr. 6416/A, entnehmen. Dort wird die Ermessensübung der damals belangten Behörde auch damit gerechtfertigt, dass sie die Errichtung der Garage an einer anderen Stelle zwar nicht für geradezu, ausgeschlossen angesehen hat, immerhin aber der begründeten Auffassung gewesen ist, kein anderer Teil des Bauplatzes könne als hiefür wirklich geeignet gelten. Im Erkenntnis vom 6. Februar 1969, Zl. 1309/68, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf das Erkenntnis vom 14. März 1958, Slg. N.F. Nr. 4607/A, eine Ausnahmebewilligung vom allgemeinen Verbot der Bebauung des Seitenabstandes dann für nicht mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar erachtet, wenn nicht die Errichtung der Garage im Hausinneren oder an einer anderen, der Bebauung offen stehenden Stelle der Liegenschaft untunlich ist. Dabei lehnte sich der Verwaltungsgerichtshof eng an den Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz des Wiener Garagengesetzes 1957 an. aus dem grundlegenden gesetzestechnischen Unterschied zwischen dieser Gesetzesbestimmung und dem Paragraph 13, Absatz 4, RGaO, wie er im Erkenntnis vom 14. September 1964, Slg. N.F. Nr. 6416/A, hervorgehoben wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die Gesichtspunkte, die im Falle des 3 4 Absatz 4, Wiener Garagengesetz als unbestimmter Rechtsbegriff Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden haben, im Falle des Paragraph 13, Absatz 4, RGaO nicht als Sinn des Gesetzes maßgebend für eine gesetzmäßige Handhabung des der Behörde in dieser Gesetzesstelle eingeräumten Ermessens sein können. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine Bedenken, an seiner im Erkenntnis vom 6. Februar 1969, Zl. 1309/68, ausgesprochenen Rechtsanschauung festzuhalten. Daraus ergibt sich, dass das der Behörde im Paragraph 13, Absatz 4, RGaO eingeräumte ermessen dort seine Grenze findet, wo die Herstellung einer Garage an einer anderen Stelle als im Seitenabstand zu einem Nachbargrundstück nicht mit unzumutbaren nachteilen verbunden ist. in dieser Hinsicht sind daher nach dem oben Gesagten ausreichende Sachverhaltsfeststellungen geboten.

Hiezu liegt im gegenständlichen Fall die im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebene Feststellung des Sachverständigen vor, die jedoch als andere als die den mitbeteiligten Parteien bewilligte Situierung der Garage nur die an einer anderen Grundstücksgrenze in Betracht zieht, ohne auf weitere Möglichkeiten einzugehen. Auch die Stellungnahme des Mitbeteiligten Karl E vom 12. Februar 1968, dass er zu einem späteren Zeitpunkt ein Wohnhaus auf dem Grundstück zu errichten beabsichtige und die Situierung der Garage an der rechten Grundgrenze günstiger sei, kann die Feststellung nicht decken, dass die Errichtung der Garage an einer anderen Stelle als an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers untunlich ist. Der im Berufungsbescheid enthaltenen Feststellung, dass eine andere Situierung auf Grund der Lokalverhandlung und des Einreichplanes nicht möglich sei - diese Feststellung lässt nicht einmal eindeutig erkennen, ob sie von der Berufungsbehörde selbst getroffen wird oder ob es sich um die Wiedergabe von Äußerungen im unmittelbar zuvor erwähnten Schreiben der Karoline E vom 24. Mai 1967 handelt -, fehlt eine hinreichende Grundlage. die von der Berufungsbehörde darüber hinaus aufgestellte Behauptung, dass Garagen in M immer an der Grundgrenze genehmigt würden und dass auch der Beschwerdeführer eine Garage an seiner Grundgrenze besitze, ist, selbst wenn sie zutrifft, für den vorliegenden Fall nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, dass über eine andere Situierung der Garage keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind. Damit ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben und die belangte Behörde belastete, indem sie diesem Umstand unbeachtet ließ, den angefochtenen Bescheid mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang allerdings einen Bescheid vom 16. Mai 1967 und einen Berufungsbescheid vom 8. November 1967 erwähnt, womit den mitbeteiligten Parteien bereits ein Garagentor und eine Zufahrt an der streitgegenständlichen Stelle bewilligt worden sein soll, kann darauf nicht eingegangen werden, weil es sich dabei um eine andere Sache als die des vorliegenden Verfahrens handelt und aus dem Akt nicht hervorgeht, dass die Behörde auf dieses Verfahren Bezug genommen hätte. Ebenso kann ein Schreiben der Karoline E vom 24. Mai 1967 mit dem bereits wiedergegebenen Inhalt - ein solches Schreiben befindet sich im übrigen nicht im Akt - für dieses Verfahren keine Bedeutung erlangen. Die Zustimmung der Karoline E als Eigentümerin des Grundstückes, auf welchem die gegenständliche Garage errichtet werden soll, war bereits beim Ansuchen um die Baubewilligung erforderlich. Die spätere Äußerung, dass die Zustimmung nur für eine Bauführung im sinne eines bestimmten Ansuchens erteilt werde, kann für ein Verfahren, das ohnehin nur dieses Ansuchen zum Gegenstand hat, nicht von Bedeutung sein. Ob ein Eigentümer einem Bauvorhaben eines Dritten auf seinem Grund nicht zustimmen würde, spielt für die Beurteilung des Vorhabens keine Rolle, weil diese Frage eine rein privatrechtliche ist. Die Berufungsbehörde hätte daher auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung nicht eingehen müssen. durch rechtlich unerhebliche Ausführungen in der Begründung eines Bescheides kann jedoch eine Rechtsverletzung nicht herbeigeführt werden.

Was die Behandlung des eine Geruchs- und Lärmbelästigung des Beschwerdeführers behauptenden Berufungsvorbringens im Berufungsbescheid anlangt, muss zunächst bemerkt werden, dass die dort zum Ausdruck kommende Anschauung, nach 3 11 der Reichsgaragenordnung könne die Errichtung von Garagen wohl in der Nähe von Erholungsstätten, Krankenhäusern, Heilanstalten, öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kirchen, nicht aber in einem reinen Wohngebiet versagt werden, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird. Paragraph 11, Absatz eins, der Reichsgaragenordnung sagt nur, dass zur Verhütung der in dieser Gesetzesstelle beschreibenden Gefährdungen und Beeinträchtigungen die Genehmigung von Garagen, Einstellplätzen usw. namentlich an den angeführten Orten versagt werden kann. Aus diesem Wortlaut ergibt sich klar, dass es sich hiebei nicht um eine taxative Aufzählung handelt und die Versagung der Errichtung von Garagen aus den im Paragraph 11, Absatz eins, der Reichsgaragenordnung angeführten Gründen im reinen Wohngebiet keineswegs ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall war allerdings entsprechend dem verhalten des Beschwerdeführers bei der Bauverhandlung die Frage der Lärm- und Geruchsbelästigung nur im Zusammenhang mit der Ermessensübung in der Frage der Situierung der Garage maßgebend. Die Berufungsbehörde ging auch nicht folgerichtig vor, wenn sie trotz ihrer Ablehnung eines Eingehens auf das Vorbringen über Lärm- und Geruchsbelästigung in fast wörtlicher Wiedergabe der Stellungnahme des Mitbeteiligten Karl E vom 12. Februar 1968 - weitere Ermittlungen hierüber wurden nach der Aktenlage nicht geführt - darlegte, eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers durch Bezingeruch und Lärm trete durch die geplante Bauführung an der vorgesehenen Stelle nicht ein. Für diese Feststellung fehlt eine ausreichende Erhebung des Sachverhaltes (siehe hiezu insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1963, Slg. N.F. Nr. 5989/A). Da freilich die belangte Behörde davon ausging, dass die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers präkludiert gewesen seien, geht die Rechtswidrigkeit, die darin liegt, dass sie die hier aufgezeigten Mängel nicht wahrnahm, in der bereits dargelegten Rechtswidrigkeit, nämlich in der in der unrichtigen Annahme des Eintretens der Präklusionsfolgen gelegenen Rechtswidrigkeit auf.

Der Beschwerdeführer äußert schließlich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Reichsgaragenordnung, weil dieses Gesetz nicht bis zum 31. Dezember 1969 entsprechend Artikel 118, Absatz 2, B-VG in dem Sinne geändert worden sei, dass der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde bezeichnet wurde. Nun ist aber das vorliegende Verwaltungsverfahren mit dem bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde M vom 29. März 1968 abgeschlossen worden, der am 12. April 1968 zugestellt wurde. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens der Gemeindebehörden, der in dieser Hinsicht als der maßgebende Zeitpunkt angesehen werden muss, war also die verlängerte Frist des Paragraph 5, Absatz 3, der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 noch nicht abgelaufen. Die Bedenken des Beschwerdeführers treffen demnach schon deshalb nicht zu.

Aus den oben dargelegten Erwägungen war aber der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera a und b, 49 Absatz eins und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Fahrtkosten war abzuweisen, weil nach der Rechtsprechung die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Wien, wenn sie nicht Ergänzung der Kosten einer sonstigen Reisebewegung sind, nicht zugesprochen werden können vergleiche Erkenntnis vom 29. Juni 1966, Zl. 2231/65).

Wien, am 14. Dezember 1970

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Ermessen VwRallg8 Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001778.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2009

Dokumentnummer

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