Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1970

Geschäftszahl

1778/69

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wenn sie den Umstand unbeachtet lässt, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben ist.