(4)Absatz 4,Im Fall des Abs. 2 Z. 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.''Im Fall des Absatz 2, Ziffer 4, ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.''
Vorweg ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass der angefochtene Bescheid unzureichend begründet ist, mit anderen Worten, dass die Begründung den Anforderungen des § 60 AVG nicht entspricht (zu diesen Anforderungen siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zlen. 96/12/0251 ua.), weil es insbesondere an der Feststellung des im Beschwerdefall rechtserheblichen Sachverhaltes mangelt (siehe dazu in weiterer Folge), wobei dieser entscheidungserhebliche Sachverhalt, wie sich aus den Beschwerdeausführungen zeigt, strittig ist. Mangels entsprechender Dokumentation in den Verwaltungsakten ist auch unklar, was genau in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verfahren vor der belangten Behörde - auch mündlich - erörtert wurde. Auch ein Rückgriff auf den in der Sachverhaltsdarstellung genannten Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19. Februar 1999 kann schon deshalb nicht erfolgen, weil es sich dabei weder um eine Niederschrift im Sinne des § 14 AVG handelt noch dieser Aktenvermerk von der Beschwerdeführerin unterfertigt ist oder sonst ersichtlich ist, dass sie Gelegenheit gehabt hätte, zum Inhalt dieses Aktenvermerkes Stellung zu nehmen. Ginge man davon aus, dass diese Unterredung vom 19. Februar 1999 tatsächlich stattgefunden hat und dabei der Beschwerdeführerin - gegebenenfalls: abermals - die ablehnende Auffassung der belangten Behörde, wie sie im angefochtenen Bescheid, aber auch bereits zuvor im Bescheid vom 13. Juni 1997 zum Ausdruck gebracht wurde, eröffnet wurde, könnte davon nicht die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Gelegenheit gehabt hätte, ihren Standpunkt darzulegen. Mangels entsprechender Dokumentation bleibt aber, wie gesagt, unklar, was im Einzelnen erörtert wurde, sodass auch nicht beurteilt werden kann, ob und inwiefern es sich beim Tatsachenvorbringen in der Beschwerde allenfalls um Neuerungen (im Sinne des § 41 VwGG) handelt. Diese Defizite können auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Schriftsätzen behoben werden, zumal sich daraus unterschiedliche Auffassungen auch zu entscheidungserheblichen Sachverhaltselementen ergeben.Vorweg ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass der angefochtene Bescheid unzureichend begründet ist, mit anderen Worten, dass die Begründung den Anforderungen des Paragraph 60, AVG nicht entspricht (zu diesen Anforderungen siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zlen. 96/12/0251 ua.), weil es insbesondere an der Feststellung des im Beschwerdefall rechtserheblichen Sachverhaltes mangelt (siehe dazu in weiterer Folge), wobei dieser entscheidungserhebliche Sachverhalt, wie sich aus den Beschwerdeausführungen zeigt, strittig ist. Mangels entsprechender Dokumentation in den Verwaltungsakten ist auch unklar, was genau in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verfahren vor der belangten Behörde - auch mündlich - erörtert wurde. Auch ein Rückgriff auf den in der Sachverhaltsdarstellung genannten Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19. Februar 1999 kann schon deshalb nicht erfolgen, weil es sich dabei weder um eine Niederschrift im Sinne des Paragraph 14, AVG handelt noch dieser Aktenvermerk von der Beschwerdeführerin unterfertigt ist oder sonst ersichtlich ist, dass sie Gelegenheit gehabt hätte, zum Inhalt dieses Aktenvermerkes Stellung zu nehmen. Ginge man davon aus, dass diese Unterredung vom 19. Februar 1999 tatsächlich stattgefunden hat und dabei der Beschwerdeführerin - gegebenenfalls: abermals - die ablehnende Auffassung der belangten Behörde, wie sie im angefochtenen Bescheid, aber auch bereits zuvor im Bescheid vom 13. Juni 1997 zum Ausdruck gebracht wurde, eröffnet wurde, könnte davon nicht die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Gelegenheit gehabt hätte, ihren Standpunkt darzulegen. Mangels entsprechender Dokumentation bleibt aber, wie gesagt, unklar, was im Einzelnen erörtert wurde, sodass auch nicht beurteilt werden kann, ob und inwiefern es sich beim Tatsachenvorbringen in der Beschwerde allenfalls um Neuerungen (im Sinne des Paragraph 41, VwGG) handelt. Diese Defizite können auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Schriftsätzen behoben werden, zumal sich daraus unterschiedliche Auffassungen auch zu entscheidungserheblichen Sachverhaltselementen ergeben.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt zwar nicht das nicht unbeachtliche Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, dass sie ungeachtet der sehr späten Antragstellung der Beschwerdeführerin danach getrachtet habe, im Interesse der Beschwerdeführerin noch vor Ablauf des ihr gewährten Karenzurlaubes zu entscheiden, das vermag aber weder an der Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides noch an der mangelhaften Dokumentation des Verfahrensverlaufes etwas zu ändern.
Die einleitenden Ausführungen im nun verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1999 sind dahin zu verstehen, dass sie ihren nunmehrigen Antrag (jedenfalls: auch) auf die mit der BDG-Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 erfolgte Gesetzesänderung gestützt hat.Die einleitenden Ausführungen im nun verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1999 sind dahin zu verstehen, dass sie ihren nunmehrigen Antrag (jedenfalls: auch) auf die mit der BDG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, erfolgte Gesetzesänderung gestützt hat.
In der Beschwerde führt sie aus, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung - zu Recht - nicht "auf entschiedene Sache" gestützt, weil sich sowohl die tatsächlichen, wie (infolge der genannten Novelle) auch die rechtlichen Gegebenheiten geändert hätten.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Antrag vom 9. Juni 1997 die Gewährung eines (weiteren) Karenzurlaubes bis Ende Februar 2001 begehrt. Mit Bescheid vom 13. Juni 1997 wurde ihr aber ein weiterer Karenzurlaub lediglich bis Ende Februar 1999 gewährt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die ihrem Vorbringen implizit zugrundeliegende Auffassung, dass mit diesem Bescheid vom 13. Juni 1997 über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 1997 abschließend abgesprochen, daher ihr Mehrbegehren abgewiesen wurde, demnach nicht bloß eine Teilentscheidung ohne Abspruch über das Mehrbegehren vorliegt. Es stellt sich daher die in der Beschwerde zutreffend erkannte Frage, ob dem nun verfahrensgegenständlichen Begehren der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1999 das Hindernis der entschiedenen Sache entgegensteht.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet.
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, weil § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag identen bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im wesentlichen (von Umständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt.Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, weil Paragraph 68, Absatz eins, AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag identen bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im wesentlichen (von Umständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt.
Eine Änderung der maßgebenden Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/03/0067, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
In diesem Sinne liegt eine wesentliche Änderung der Rechtslage nicht vor. Insbesondere ist die Annahme der Beschwerdeführerin unzutreffend, erst die "neue" Rechtslage gestatte die angestrebte Karenzierung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren, weil § 75 BDG 1979 aF keine Obergrenze für die Dauer einer solchen Karenzierung vorsah (vgl. zu Letzterem das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240). Von der nun normierten zeitlichen Obergrenze abgesehen, blieben im Übrigen die Voraussetzungen für die Gewährung des Karenzurlaubes im Wesentlichen dieselben.In diesem Sinne liegt eine wesentliche Änderung der Rechtslage nicht vor. Insbesondere ist die Annahme der Beschwerdeführerin unzutreffend, erst die "neue" Rechtslage gestatte die angestrebte Karenzierung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren, weil Paragraph 75, BDG 1979 aF keine Obergrenze für die Dauer einer solchen Karenzierung vorsah vergleiche zu Letzterem das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240). Von der nun normierten zeitlichen Obergrenze abgesehen, blieben im Übrigen die Voraussetzungen für die Gewährung des Karenzurlaubes im Wesentlichen dieselben.
Das Wesen einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "entschiedenen Sache" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1971, Slg. 8035/A).
Die belangte Behörde hat sich im Bescheid vom 13. Juni 1997 und auch im nun angefochtenen Bescheid, soweit den kurzen Begründungen dieser Bescheide zu entnehmen ist, zur Begründung der Abweisung (bzw. Teilabweisung) der Begehren der Beschwerdeführerin jeweils entscheidend auf die "angespannte Planstellensituation" des Rechnungshofes gestützt. Ob diesbezüglich eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im zuvor umschriebenen Sinn gegeben ist, kann aber nach der gegebenen Verfahrenslage mangels entsprechender näherer Begründung beider Bescheide nicht beurteilt werden, zumal die Personalsituation einer Dienststelle begrifflich eine fluktuierende Größe ist (und die nähere Situation auch nicht allgemein notorisch, das heißt, bezogen auf den Beschwerdefall, auch für die Beschwerdeführerin und den Verwaltungsgerichtshof bekannt) anzusehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, in E 2 zu § 45 Abs. 1 AVG wiedergegebene hg. Judikatur zur Begründungspflicht auch hinsichtlich von Tatsachen und Umständen, die zwar der Behörde offenkundig sind, von denen aber nicht von vornherein angenommen werden kann, dass sie auch den Parteien - oder auch dem Verwaltungsgerichtshof - offenkundig sein müssen). Bei der gegebenen Verfahrenslage kann daher die Frage einer wesentlichen Sachverhaltsänderung vom Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend beurteilt werden.Die belangte Behörde hat sich im Bescheid vom 13. Juni 1997 und auch im nun angefochtenen Bescheid, soweit den kurzen Begründungen dieser Bescheide zu entnehmen ist, zur Begründung der Abweisung (bzw. Teilabweisung) der Begehren der Beschwerdeführerin jeweils entscheidend auf die "angespannte Planstellensituation" des Rechnungshofes gestützt. Ob diesbezüglich eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im zuvor umschriebenen Sinn gegeben ist, kann aber nach der gegebenen Verfahrenslage mangels entsprechender näherer Begründung beider Bescheide nicht beurteilt werden, zumal die Personalsituation einer Dienststelle begrifflich eine fluktuierende Größe ist (und die nähere Situation auch nicht allgemein notorisch, das heißt, bezogen auf den Beschwerdefall, auch für die Beschwerdeführerin und den Verwaltungsgerichtshof bekannt) anzusehen ist vergleiche in diesem Zusammenhang die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, in E 2 zu Paragraph 45, Absatz eins, AVG wiedergegebene hg. Judikatur zur Begründungspflicht auch hinsichtlich von Tatsachen und Umständen, die zwar der Behörde offenkundig sind, von denen aber nicht von vornherein angenommen werden kann, dass sie auch den Parteien - oder auch dem Verwaltungsgerichtshof - offenkundig sein müssen). Bei der gegebenen Verfahrenslage kann daher die Frage einer wesentlichen Sachverhaltsänderung vom Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend beurteilt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 75 Abs. 1 BDG 1979 aF ausgesprochen, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersage, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim stelle. Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sei von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (siehe dazu beispielsweise das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, mwN). Daran ist auch (mangels wesentlicher inhaltlicher Änderung der Rechtslage) vor dem Hintergrund des § 75 BDG 1979 nF festzuhalten.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 aF ausgesprochen, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersage, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim stelle. Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sei von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (siehe dazu beispielsweise das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, mwN). Daran ist auch (mangels wesentlicher inhaltlicher Änderung der Rechtslage) vor dem Hintergrund des Paragraph 75, BDG 1979 nF festzuhalten.
Die Beschwerdeführerin macht (zusammengefasst) geltend, die belangte Behörde habe angenommen, dass der begehrte Karenzurlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht gewährt werden könne. Sie habe sich nicht auf eine ihr eingeräumte Ermessensfreiheit gestützt. Die Rechtmäßigkeit der Annahme der belangten Behörde, dass einer Stattgebung des Antrages zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden, sei aber der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Im Rahmen der Ermessensfreiheit, so heißt es weiter, "wäre überhaupt nur eine positive Entscheidung denkbar, weil ganz eindeutig nicht nur meine, sondern auch die öffentlichen Interessen weit überwiegend dafür sprechen, österreichischen Beamten die Beschäftigung bei EU-Institutionen zu ermöglichen". Die von der belangten Behörde angenommene "angespannte Personalsituation" bestehe nicht, jedenfalls habe die belangte Behörde nicht dargetan, dass etwa bereits ein Personalmangel gegeben wäre. Sie habe auch nicht behauptet, dass bislang der Dienstbetrieb während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen wäre oder dass dies künftig zu erwarten wäre. Man könnte daher auch meinen, dass durch ihre Rückberufung (worauf der angefochtene Bescheid de facto hinauslaufe) sogar bereits ein Personalüberhang entstehen würde. Sollten auch offene Stellen bestehen, könnten diese im Übrigen jederzeit aufgrund einer Ausschreibung mit hoch qualifiziertem Personal besetzt werden. Es gebe eine große Menge qualifzierter Bewerber (wird näher ausgeführt). Überdies wende die belangte Behörde eine "evident gleichheitswidrige" Praxis an. Es würden nämlich von ihr Beamte, die beim Europäischen Rechnungshof verwendet würden, dadurch entscheidend begünstigt, dass ihnen wesentlich längere Karenzurlaubszeiten bis hin zum Maximum von zehn Jahren gewährt würden. "Ein derartiger einzelbehördlicher Egoismus, der sich zum Nachteil des Staatsganzen" auswirke, sei "besonders bei einer Institution wie dem Rechnungshof befremdlich." Soweit die belangte Behörde dies damit begründe, dass es dabei um einen Ausbildungseffekt gehe (dies klinge in der Begründung des angefochtenen Bescheides an), sei dies unzutreffend. Einerseits werde nämlich bei einer Verwendung bei einem ausländischen Rechnungshof der Ausbildungseffekt nicht über längere Zeit hinweg gegeben sein als sonst. Es sei diese Tätigkeit bei einem ausländischen Rechnungshof nämlich ihrer grundsätzlichen Art nach gleich (jener beim Österreichischen Rechnungshof), sodass durch sie ein Ausbildungseffekt nur in jenem verhältnismäßig kleinen Teil bewirkt werden könne, in welchem wesentliche Unterschiede zur Tätigkeit in Österreich gegeben seien. Zum anderen gehe es aus der Sicht der öffentlichen Interessen im Wesentlichen überhaupt nicht um solche Ausbildungseffekte - zumindest und vor allem nicht bei länger dauernden Auslandsverwendungen -, sondern um eine Teilnahme Österreichs an der Rechts- und Vollzugsgestaltung auf übernationaler Ebene. Jedes Land müsste größtes Interesse daran haben, einerseits durch seine Angehörigen seine Ideen und Betrachtungsweisen in dieser übernationalen Ebene einfließen zu lassen und andererseits durch seine Angehörigen, die auf dieser Ebene tätig seien oder tätig gewesen seien, aus besseren unmittelbaren Informationen ein besseres Verständnis für die dortigen Gegebenheiten zu gewinnen. Es sei befremdlich, dass die belangte Behörde eine andere Auffassung vertrete. Überdies habe sie im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass sie bei der Europäischen Kommission in der Finanzkontrolle als Prüferin tätig sei. Sie werde daher sogar im Sinne der Praxis des Rechnungshofes "facheinschlägig verwendet". Hiebei wäre der Ausbildungseffekt sogar noch eher höher einzuschätzen als bei einer Verwendung beim Europäischen Rechnungshof, weil durch die Tätigkeit innerhalb der Kommission eine andere Sichtweise und spezifische Prüfkenntnisse über die Verwaltungs- und Gebahrungsusancen hinzukämen.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Die belangte Behörde hat zwar das Begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil dem zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Die knappe Begründung des angefochtenen Bescheides deutet aber darauf hin, dass die belangte Behörde in Wahrheit eine Interessensabwägung (mit negativem Ergebnis zu Lasten der Beschwerdeführerin) vorgenommen haben könnte. Dies deshalb, weil ein Karenzurlaub über drei Jahre hinaus ungeachtet der angenommenen angespannten Planstellensituation dieser Begründung zufolge nicht jedenfalls ausgeschlossen erscheint, käme doch eine Verlängerung wegen des von der belangten Behörde angenommenen Ausbildungseffektes bei einer Verwendung beim Europäischen Rechnungshof sichtlich in Betracht. Richtig ist aber, dass weder das eine noch das andere ausreichend begründet ist.
Bei der gegebenen Verfahrenslage teilt der Verwaltungsgerichtshof aber nicht die geradezu apodiktische Behauptung der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Ermessensfreiheit wäre überhaupt nur eine positive Entscheidung denkbar, weil ganz eindeutig nicht nur Interessen der Beschwerdeführerin, sondern auch die öffentlichen Interessen weit überwiegend dafür sprächen. Es kann schon sein, dass ein öffentliches Interesse daran bestehen mag, österreichischen Beamten die Beschäftigung bei EU-Institutionen zu ermöglichen. Bei der gegebenen Verfahrenslage ist dem Verwaltungsgerichtshof aber nicht erkennbar, dass den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Interessen des Staatsganzen nur dadurch entsprochen werden könne, dass ein Karenzurlaub gerade der Beschwerdeführerin und dies auch im höchstzulässigen Ausmaß gewährt werde (wenngleich andererseits bei der gegebenen - unklaren - Verfahrenslage eine antragsgemäße Entscheidung nicht jedenfalls denkunmöglich ist). Insbesondere ist zu bedenken, dass diese Interessen des Staatsganzen nach objektiven Kriterien und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des antragstellenden Beamten zu beurteilen sind.
Ob bestimmte tatsächliche Umstände "zwingende dienstliche Gründe" darstellen, die gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 (nF, aber auch aF) einer Gewährung des Karenzurlaubes (ohne Interessensabwägung) von vornherein entgegenstehen, oder ob solche Umstände zwar keine "zwingende dienstliche Gründe" im vorgenannten Sinne darstellen, aber im Rahmen einer Interessensabwägung dazu zu führen haben, dass der Karenzurlaub (dennoch) nicht zu gewähren ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine "angespannte Planstellensituation", was als "Personalmangel" zu verstehen ist, kann bewirken, dass der Karenzurlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht zu gewähren ist (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1986, Zl. 85/12/0116, und vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0087, beide zur vergleichbaren Rechtslage nach § 75 RDG - in beiden Fällen ging es um die Betreuung kleiner Kinder; oder auch das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1986, Zl. 86/12/0193, in welchem es darum ging, dass ein Revierinspektor der Gendarmerie einen einjährigen Karenzurlaub zwecks Studiums der Rechtswissenschaft begehrt hatte).Ob bestimmte tatsächliche Umstände "zwingende dienstliche Gründe" darstellen, die gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 (nF, aber auch aF) einer Gewährung des Karenzurlaubes (ohne Interessensabwägung) von vornherein entgegenstehen, oder ob solche Umstände zwar keine "zwingende dienstliche Gründe" im vorgenannten Sinne darstellen, aber im Rahmen einer Interessensabwägung dazu zu führen haben, dass der Karenzurlaub (dennoch) nicht zu gewähren ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine "angespannte Planstellensituation", was als "Personalmangel" zu verstehen ist, kann bewirken, dass der Karenzurlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht zu gewähren ist (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. Juni 1986, Zl. 85/12/0116, und vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0087, beide zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 75, RDG - in beiden Fällen ging es um die Betreuung kleiner Kinder; oder auch das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1986, Zl. 86/12/0193, in welchem es darum ging, dass ein Revierinspektor der Gendarmerie einen einjährigen Karenzurlaub zwecks Studiums der Rechtswissenschaft begehrt hatte).
Im Fall des bereits genannten Erkenntnisses vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, war ein Begehren des damaligen Beschwerdeführers (der bis zu seiner mehrjährigen Karenzierung bei einem Postamt als Zusteller tätig gewesen war) um Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes für seine Tätigkeit als Berufsfußballer, abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, bei Anträgen auf Verlängerung eines Karenzurlaubes könne auch dann, wenn der für die Karenzierung maßgebende Grund (damals: die Ausübung der Tätigkeit als Berufsfußballer), der in der Vergangenheit zur Bewilligung eines solchen Urlaubes geführt habe, fortdauere, die Interessensabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Zu berücksichtigen sei dabei nämlich die Dauer des bereits erteilten Karenzurlaubes in Beziehung zu dem vom Beamten für die Karenzierung geltend gemachten Grund. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Möglichkeit der Gewährung des Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 für eine Tätigkeit, die mit dem Arbeitsplatz des Beamten in keinerlei Zusammenhang stehe, einer zeitlichen Schranke unterliege, wenn auch dafür keine generelle zeitliche Begrenzung angegeben werden könne. Die Einrichtung des Karenzurlaubes nach § 75 leg. cit. diene nämlich grundsätzlich nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes ausserhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang stehe. Bei dieser (im damaligen Beschwerdefall gegebenen) Fallkonstellation werde sich der Beamte vielmehr nach einer angemessenen Zeit zu entscheiden haben, ob er nach Beendigung des ihm bisher gewährten Karenzurlaubes seine Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Aufgabe seines Privatberufes wieder aufnehme oder das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt auflöse und seinem privaten Beruf weiter nachgehe.Im Fall des bereits genannten Erkenntnisses vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0240, war ein Begehren des damaligen Beschwerdeführers (der bis zu seiner mehrjährigen Karenzierung bei einem Postamt als Zusteller tätig gewesen war) um Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes für seine Tätigkeit als Berufsfußballer, abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, bei Anträgen auf Verlängerung eines Karenzurlaubes könne auch dann, wenn der für die Karenzierung maßgebende Grund (damals: die Ausübung der Tätigkeit als Berufsfußballer), der in der Vergangenheit zur Bewilligung eines solchen Urlaubes geführt habe, fortdauere, die Interessensabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Zu berücksichtigen sei dabei nämlich die Dauer des bereits erteilten Karenzurlaubes in Beziehung zu dem vom Beamten für die Karenzierung geltend gemachten Grund. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Möglichkeit der Gewährung des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, BDG 1979 für eine Tätigkeit, die mit dem Arbeitsplatz des Beamten in keinerlei Zusammenhang stehe, einer zeitlichen Schranke unterliege, wenn auch dafür keine generelle zeitliche Begrenzung angegeben werden könne. Die Einrichtung des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, leg. cit. diene nämlich grundsätzlich nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes ausserhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang stehe. Bei dieser (im damaligen Beschwerdefall gegebenen) Fallkonstellation werde sich der Beamte vielmehr nach einer angemessenen Zeit zu entscheiden haben, ob er nach Beendigung des ihm bisher gewährten Karenzurlaubes seine Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Aufgabe seines Privatberufes wieder aufnehme oder das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt auflöse und seinem privaten Beruf weiter nachgehe.
Vorliegendenfalls strebt die Beschwerdeführerin die Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes zwecks Ausübung einer Tätigkeit an, von der aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes bei der gegebenen Verfahrenslage nicht anzunehmen ist, dass sie mit ihrer Tätigkeit im Wirkungsbereich der belangten Behörde (als Prüferin) in keinerlei Zusammenhang stünde. Überdies hat sie im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass die Erfahrungen, die sie bei dieser Tätigkeit gewinne, bei ihrer Rückkehr in den Rechnungshof nach Ende dieser Tätigkeit auch für den Rechnungshof von großem Nutzen sein würden.
Feststellungen hiezu hat die belangte Behörde nicht getroffen. Generell lässt sich allerdings sagen, dass im Falle einer Interessensabwägung die Auffassung der belangten Behörde, es sei auf den größeren oder kleineren Kenntnis- und Erfahrungszugewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt wurde, im Hinblick auf seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in seine Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Bedacht zu nehmen, nicht rechtswidrig ist (wobei aber eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen ist). Es kann auch sein, dass ein solcher Zugewinn mit zunehmender Dauer der Tätigkeit soweit abnimmt, dass dieser "Rückkoppelungseffekt" für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist. Das kann aber nicht generell abstrakt, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. hiezu das zu § 75 Abs. 3 BDG 1979 aF ergangene hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/12/0178). Das bedarf im Einzelfall jeweils einer entsprechenden Begründung. Vorweg ist jedenfalls dem Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass jegliche Tätigkeit bei der Europäischen Union (mit Ausnahme einer solchen beim Europäischen Rechnungshof) - also unabhängig von der Art der Tätigkeit (der angefochtene Bescheid differenziert ja nicht) - keinesfalls den von der belangten Behörde erkennbar als entscheidend in den Vordergrund gestellten "dienstlichen Nutzen" bringen könnte (eine solche ganz allgemeine Auffassung dürfte vielmehr inhaltlich rechtswidrig sein).Feststellungen hiezu hat die belangte Behörde nicht getroffen. Generell lässt sich allerdings sagen, dass im Falle einer Interessensabwägung die Auffassung der belangten Behörde, es sei auf den größeren oder kleineren Kenntnis- und Erfahrungszugewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt wurde, im Hinblick auf seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in seine Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Bedacht zu nehmen, nicht rechtswidrig ist (wobei aber eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen ist). Es kann auch sein, dass ein solcher Zugewinn mit zunehmender Dauer der Tätigkeit soweit abnimmt, dass dieser "Rückkoppelungseffekt" für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist. Das kann aber nicht generell abstrakt, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden vergleiche hiezu das zu Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 aF ergangene hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/12/0178). Das bedarf im Einzelfall jeweils einer entsprechenden Begründung. Vorweg ist jedenfalls dem Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass jegliche Tätigkeit bei der Europäischen Union (mit Ausnahme einer solchen beim Europäischen Rechnungshof) - also unabhängig von der Art der Tätigkeit (der angefochtene Bescheid differenziert ja nicht) - keinesfalls den von der belangten Behörde erkennbar als entscheidend in den Vordergrund gestellten "dienstlichen Nutzen" bringen könnte (eine solche ganz allgemeine Auffassung dürfte vielmehr inhaltlich rechtswidrig sein).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.