Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Karenzurlaube gemäß Absatz 5, sind auf die Gesamtdauer nicht anzurechnen.
  4. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes oder
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll.

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12104842

Alte Dokumentnummer

N6199013320J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P75/NOR12104842

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