Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Für
    1. Ziffer eins
      die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, und
    2. Ziffer 2
      eine Verfügung gemäß Absatz 3
    ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
  4. Absatz 5,Im Fall des Absatz 4, Ziffer eins, ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
    1. Ziffer eins
      eigenen Kindes oder
    2. Ziffer 2
      Wahl- oder Pflegekindes
    des Beamten gewährt wird und nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt.

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12104060

Alte Dokumentnummer

N6198910800J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P75/NOR12104060

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