Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Eine Beamtin oder ein Beamter,
    1. Ziffer eins
      die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. Ziffer 2
      die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut wird oder
    4. Ziffer 4
      die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder
    5. Ziffer 5
      die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird oder
    6. Ziffer 6
      die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet
    1. Ziffer eins
      spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
    Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1986

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145374

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P75/NOR40145374

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