die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oderdie oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, UG einer Universität gewählt wird oder