Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, gewährt werden, sowie für eine Verfügung gemäß Absatz 3, ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098881

Alte Dokumentnummer

N61979112310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P75/NOR12098881

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