Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Zu Abs. 2 Z 3: Tritt mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende
Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates
für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der
Fassung
BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt, in Kraft
(vgl. § 278 Abs. 25 Z 10 idF
BGBl. I Nr. 61/1997).
Text
Karenzurlaub
§ 75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Ein Beamter,
mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3)Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet
spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oderspätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
die zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
die kraft Gesetzes eintreten.
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12114437
Alte Dokumentnummer
N6199811707O