(3)Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet
spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oderspätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG.Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG.