Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Karenzurlaub
§ 75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4)Absatz 4,Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Auf die Gesamtdauer sind nicht anzurechnen:
Karenzurlaube gemäß Abs. 5,Karenzurlaube gemäß Absatz 5,,
Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.
(5)Absatz 5,Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur BetreuungAbweichend vom Absatz 4, ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
eines eigenen Kindes oder
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll.
(6)Absatz 6,Ein Beamter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Abgesehen von den in den Abs. 4 und 5 genannten Karenzurlauben endet ein Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.Abgesehen von den in den Absatz 4 und 5 genannten Karenzurlauben endet ein Karenzurlaub spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
(8)Absatz 8,Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,
wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder
mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.
(9)Absatz 9,Muß dem Beamten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als im Abs. 8 beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.Muß dem Beamten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als im Absatz 8, beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
Schlagworte
Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12109477
Alte Dokumentnummer
N6199440290J