Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 96/09/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/09/0133

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs1;
AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AVG §62 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §11;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §51h Abs4;
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Josef R in W, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Graben 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Februar 1996, Zl. UVS-07-04/00354/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, (weitere Partei: Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 6. April 1995 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Stellvertretung nach außen berufenes Organ der B Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien am 6. Februar 1995 in ihrem Gastgewerbebetrieb in Wien eine namentlich genannte bulgarische Staatsangehörige als Barfrau beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerin weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei, zu rechtfertigen.

Mit Eingabe vom 24. April 1995 teilte der Beschwerdeführer lediglich mit, die genannte Ausländerin sei nicht als Barfrau (Kellnerin) bei der Firma B beschäftigt, sondern als "Animierdame" im Lokal tätig gewesen und als solche "vom Ausländergesetz ausgeschlossen".

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk vom 26. April 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen der bereits oben beschriebenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt und wegen dieser Verwaltungsübertretung mit eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, sowie einem Kostenbeitrag von S 3.000,--, bestraft.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen und unter Beifügung eines "Animiervertrages" zwischen der Ausländerin und der B Gesellschaft mbH vom 1. Dezember 1994 geltend, die genannte Ausländerin sei nicht als Barfrau, sondern als wirtschaftlich selbständige Animierdame auf Werkvertragsbasis beschäftigt gewesen. Sie sei sowohl in der Gestaltung ihrer Tätigkeit zur Erreichung des vereinbarten Erfolges der Umsatzsteigerung als auch außerhalb der Räumlichkeiten der B GesmbH vollkommen frei gewesen, sie sei an keine Arbeitszeiten oder einen bestimmten Arbeitsort gewesen, habe innerhalb der Betriebszeiten kommen und gehen dürfen, wann immer sie wolle, sei an keinerlei Weisungen der B GesmbH bzw. deren Dienstnehmer gebunden gewesen und habe auch eine gleiche Tätigkeit für andere Auftraggeber ausüben dürfen.

Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. September und am 19. Dezember 1995 wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 1996 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dem Grunde nach ab, reduzierte jedoch die Geldstrafe von S 30.000,-- auf nunmehr

S 25.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auf 8 Tage sowie den erstinstanzlichen Kostenbeitrag anteilig. Begründend gab die belangte Behörde zunächst den Gang des Verfahrens und insbesondere die Ergebnisse der von ihr abgehaltenen Berufungsverhandlung (teilweise wörtlich) wieder und legte die von ihr in Anwendung gebrachten Strafbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzs dar. Unstrittig sei die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GesmbH und die Tatsache, daß sich die ausländische Staatsangehörige in der Nacht vom 6. auf den 7. Februar 1995 in der S.-Bar in Wien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe auch zugegeben, daß die genannte Ausländerin als Animierdame in der S.-Bar tätig gewesen sei, jedoch heftigst bestritten, daß sie jemals als Barfrau fungiert habe. Auch durch die Zeugin sei die Animiertätigkeit der Ausländerin nicht in Frage gestellt worden. Fest stehe auch, daß die Ausländerin zumindest seit 1. Dezember 1994, wahrscheinlich aber viel länger, in der S.-Bar gearbeitet habe. Sie sei jedenfalls seit 25. Februar 1994 in Wien römisch sieben, und ab 22. Juli 1994 in Wien römisch elf, gemeldet gewesen. Einige Beweisergebnisse sprächen auch dafür, daß der genannten Ausländerin gewisse Funktionen anvertraut worden seien, die über die einer Animierdame hinausgingen. Aber auch die Beschäftigung als Animierdame ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen seien nach dem AuslBG strafbar. Daran ändere auch der zwischen den Beteiligten abgeschlossene "Werkvertrag" nichts, dessen Bedeutung und Wichtigkeit allein schon aus dem Umstand erhelle, daß im Vordruck nicht einmal der Prozentsatz, den die Auftragnehmerin von dem von ihr erwirtschafteten Umsatz erhalten solle, ausgewiesen sei. Zudem werde mit diesem "Werkvertrag" ein Auftragsverhältnis auf Dauer geschaffen, da praktisch keine Fertigstellung eines "Werkes" denkmöglich sei. Vielmehr habe die Ausländerin für ihre Animiertätigkeit von der

B Gesellschaft mbH ein Entgelt in Form eines Erfolgshonorars bezogen, habe für diese GesmbH Tätigkeiten zu entfalten gehabt, die realistischerweise nur in den Räumen der S.-Bar durchgeführt hätten werden können. Sie sei damit wirtschaftlich abhängig bzw. ihrem "Auftraggeber" mehr oder minder ausgeliefert gewesen, weil sie über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügt habe und der "Werkvertrag" jederzeit widerruflich gewesen sei. Im Falle der Anrufung einer Behörde oder eines Gerichtes habe die Gefahr bestanden, sofort abgeschoben zu werden. Die Animiertätigkeit sei daher als arbeitnehmerähnliche Beschäftigung zu qualifizieren gewesen. Es sei auch davon auszugehen, daß Animiermädchen grundsätzlich nur in einem Lokal arbeiteten bzw. sich der "Auftraggeber" dies von den angeworbenen Mädchen erwarte. Nach eingehender beweiswürdigender Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen der in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen kam die belangte Behörde zum Schluß, die ausländische Staatsangehörige sei von der B GesmbH als Animiermädchen beschäftigt worden und habe am 6. Februar 1995 zusätzlich dazu noch die Funktion einer Barfrau ausgeübt. Der mit der Ausländerin abgeschlossene "Werkvertrag" enthalte alle jene Punkte, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als zusätzliche Bestätigungen für das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bei Animiermädchen angeführt worden seien. Insbesondere sähen sie keine sozialen Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb der Gesellschaft mehr vor, die Animiermädchen seien durch den "Werkvertrag" selbständig, an kein Lokal und keine Arbeitszeit gebunden und auch zur persönlichen Erbringung der Leistung nicht verpflichtet. Diese Regelungen seien praxisfremd, was sich schon daraus ergebe, daß sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bemüht habe, Animierdamen von anderen Lokalen abzuwerben und sie sodann an seinen Betrieb zu binden. Dies wäre völlig unsinnig gewesen, wenn die Animiermädchen in der Folge nicht zumindest wirtschaftlich abhängig gemacht würden. Daß dies geschehe, habe der Beschwerdeführer mit der Angabe, er versuche die Damen an seinen Betrieb zu binden, ja zugegeben. Und welche Bedeutung eine Bestimmung haben solle, daß sich die Damen bei Ausübung der Animiertätigkeiten vertreten lassen könnten, wenn ohnehin Mangel an Animiermädchen bestünde und darüber hinaus auch keine Verpflichtung zum Animieren übernommen worden sei, sei unbeantwortbar. Die belangte Behörde legte sodann die Strafbemessungsgründe im einzelnen dar. Unter Berücksichtigung der herabgesetzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie der Sorgepflicht für Gattin und ein minderjähriges Kind sei die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht nach dem AuslBG verurteilt und bestraft zu werden und in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens gemäß Paragraph 19, VStG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph eins, Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.

Nach Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Als Beschäftigung gilt nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG, soweit dies für den Beschwerdefall von Bedeutung ist, die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis und b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Den Arbeitgebern sind nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, AuslBG in den Fällen des Absatz 2, Litera b, die inländischen Vertragspartner jener Personen gleichzuhalten, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Aus Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, AuslBG folgt, daß der Begriff "Beschäftigung" im AuslBG nicht nur Arbeitsverhältnisse umfaßt, und daß unter Arbeitgeber nicht nur der Partner eines Arbeitsvertrages zu verstehen ist. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft daher nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG auch einen "Werkvertragsgeber", wenn die Grundlage für den Vertrag nicht in gewerberechtlichen oder sonstigen Normen liegt und der Werkvertrag so beschaffen ist, daß der "Werkvertragsnehmer" zwar nicht in der Frage seiner persönlichen, aber in der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit einem Arbeitnehmer nahezu gleichkommt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren entspricht im wesentlichen jener, der schon dem hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0195, zugrundelag. Insoweit daher im vorliegenden Beschwerdefall wiederum dieselben Rechtsfragen aufgeworfen werden, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nicht die allgemein gehaltene Argumentation des Beschwerdeführers mit dem (natürlichen) Wunsch eines Unternehmens nach Maximierung und Optimierung des Geschäftserfolges durch die Tätigkeit der Animierdamen, weil diese zu einer Abgrenzung zwischen der hier bedeutsamen Unterscheidungskriterien zwischen "Werkvertrag" und "freiem Dienstvertrag" nichts Substantielles beizutragen vermögen. Dasselbe gilt über die Behauptung des Beschwerdeführers, das "Werk" der Animierdame bestünde in der Hebung des Umsatzes nicht nur durch konkrete Konsumation, sondern auch durch Schaffung von Stammgästen auf Dauer, es könne "die Tätigkeit einer Animierdame auf Grund ihrer eigentümlichen geistigen Schöpfung auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen, dessen Verwertungsrechte mit dem Animiervertrag dem Werkbesteller" zukämen.

Insgesamt erweist sich daher der angefochtene Bescheid in der Schuldfrage als frei von Rechtswidrigkeit.

Zur Frage der Strafbemessung führt der Beschwerdeführer aus, es sei unberücksichtigt geblieben, daß die Bescheiderlassung erst am 12. März erfolgt sei, er jedoch bereits am 13. Februar 1996 verhaftet worden sei und sich seither in Untersuchungshaft befinde, obgleich seine Verhaftung in allen Medien, jedenfalls aber in allen gängigen Tageszeitungen, mit Bild und Namensnennung noch am selben Tag sowie in den folgenden Tagen publik gemacht worden sei. Die Behörde habe daher davon ausgehen können, daß er zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Einkommen mehr verfüge und hätte die Geldstrafe diesen Einkommensverhältnissen entsprechend am untersten Rande des Strafrahmens annehmen müssen.

Dieser Einwand geht ins Leere, da nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes am 13. Februar 1996 (also dem Tag der behaupteten Inhaftierung - in Anwesenheit des Beschwerdeführers - der Berufungsbescheid durch die belangte Behörde im Sinn des Paragraph 51 h, Absatz 4, VStG mündlich verkündet wurde, was gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG auch beurkundet worden ist. Mit der Verkündung tritt jedoch bereits die Bindungswirkung dieses Straferkenntnisses ein, sodaß die belangte Behörde auf die nachfolgende Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht mehr hatte eingehen können. Ein Mißbrauch des Ermessens bei der Strafbemessung in diesem Sinne liegt daher nicht vor.

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verwaltungsverfahren habe ergeben, daß ihn persönlich an der Tätigkeit der Ausländerin Anmerkung, als Barfrau) kein Verschulden treffe, zumal er diese im Betrieb regelmäßig überwacht habe, vielmehr der diensthabende Kellner "offensichtlich aus Disziplinlosigkeit ohne sein Wissen und Willen und entgegen seiner Anordnung und Kontrolle" die Ausländerin vorübergehend mit seiner Vertretung als Barfrau bzw. Kellnerin beauftragt habe, ist - abgesehen davon, daß diese Frage in Hinblick auf die von ihm nicht bestrittene, ja selbst behauptete Tätigkeit der Ausländerin als Animierdame nicht mehr entscheidungswesentlich ist - auf die ständige Judikatur zu Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu verweisen vergleiche die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 821 f angeführte Judikatur).

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 41671994.

Schlagworte

Ermessen Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090133.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996090133_19980701X00

Navigation im Suchergebnis