Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 51h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51h

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 51 h,
  1. Absatz einsDas Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
  2. Absatz 2Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.
  3. Absatz 3Nach Schluß der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlußausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht der letzten Äußerung zu.
  4. Absatz 4Hierauf zieht sich im Verfahren vor einer Kammer diese zur Beratung und Abstimmung zurück.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063146

Alte Dokumentnummer

N4199114109J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P51h/NOR12063146

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