Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51h
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1995
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 51h.Paragraph 51 h,
(1)Absatz einsDas Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
(2)Absatz 2Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.
(3)Absatz 3Nach Schluß der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlußausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht der letzten Äußerung zu.
(4)Absatz 4Hierauf zieht sich im Verfahren vor einer Kammer diese zur Beratung und Abstimmung zurück.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063146
Alte Dokumentnummer
N4199114109J