Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 51h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51h

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 51 h,
  1. Absatz einsDas Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
  2. Absatz 2Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.
  3. Absatz 3Nach Schluß der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlußausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich als letzter zu äußern. Niederschriften im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bedürfen nicht der Unterschrift der Zeugen.
  4. Absatz 4Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor einer Kammer zieht sich diese zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Bescheides und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12065032

Alte Dokumentnummer

N4199530352L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P51h/NOR12065032

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