Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/09/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/09/0231

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28a idF 1990/450;
AVG §67d impl;
VStG §51 Abs7;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs2;
VStG §51g Abs2;
VStG §51g Abs4;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juli 1995, Zl. UVS-07/16/00393/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 2. April 1993 wurde der Beschwerdeführer zu drei Geldstrafen je S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 8 Tage) verurteilt, weil er als Arbeitgeber am 21. August 1992 um 11.00 Uhr in Wien römisch sechs, D-Gasse 10, drei namentlich genannte Ausländer mit der Verlegung von Gipsplatten beschäftigt habe, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. In der Begründung dieses Bescheides führte der Magistrat der Stadt Wien im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer vom Landesarbeitsamt Wien wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen angezeigt worden sei; ihm sei Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten worden, wobei in der ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, VStG angedroht worden sei, daß das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde, wenn er sich nicht entweder binnen einer gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich rechtfertige. Von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen seien daher aufgrund der Anzeige in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen. Bei der Strafbemessung sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend kein Umstand gewertet worden. Die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien der Behörde mangels seiner Mitwirkung unbekannt, die Behörde habe daher mittlere finanzielle Verhältnisse angenommen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß er geringfügige Adaptierungsarbeiten in einer ihm zur Verfügung gestellten Wohnung, die er als Tonstudio anpassen wollte, vorgenommen habe. Es handle sich hiebei um eine Privatwohnung; die Ausländer hätten unentgeltlich gegen Einräumung von Kost Freundschafts- bzw. Nachbarschaftshilfe geleistet und dafür keinerlei sonstiges Entgelt bezogen. Es fehle daher insgesamt an sämtlichen Tatbestandsmerkmalen eines Arbeitsverhältnisses; der Beschwerdeführer sei keineswegs als Arbeitgeber aufgetreten, da es sich nur um eine einmalige kurzfristige und geringfügige "Zurhilfestellung" gehandelt habe. Die genannten Ausländer seien auch an keinem "Beschäftigungsort" tätig gewesen. Das Verfahren sei insoferne mangelhaft, als die genannten Ausländer nicht von der Behörde zur Frage, ob und in welcher Form eine Tätigkeit ausgeübt wurde, einvernommen worden seien. Unrichtig sei auch, daß der Beschwerdeführer nicht auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung reagiert hätte. Nach Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung habe er vielmehr die Behörde aufgesucht und mitgeteilt, daß er seiner zu einem früheren Zeitpunkt als Zeuge gemachten Aussage nichts hinzufügen könne und diese zu seiner Verantwortung erhebe. Darauf sei ihm mitgeteilt worden, daß dies ausreiche und er wieder Bescheid erhalten werde. Auch die Höhe der verhängten Strafe sei nicht gerechtfertigt, weil er im wesentlichen von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin lebe, als Musiker kein Vermögen habe und nur über ein durchschnittliches Monatseinkommen von etwa S 8.000,-- verfüge. Er sei "im Tatsächlichen ... voll geständig, sodaß insbesondere auch sämtliche Milderungsgründe gegeben wären". Der Beschwerdeführer stellte keinen ausdrücklichen Antrag auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung, er gab aber diesbezüglich auch keinen Verzicht ab.

Die belangte Behörde erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 1995 ohne weitere Verfahrensschritte, insbesondere ohne die vorherige Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; sie setzte die Strafen auf je S 5.000,-- je unerlaubt beschäftigten Ausländer (bei Uneinbringlichkeit je drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herab und ermäßigte gemäß Paragraph 64, VStG die erstinstanzlichen Kostenbeiträge auf je S 500,--.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der im Bescheid der Behörde erster Instanz umschriebene Sachverhalt unbestritten geblieben und als erwiesen anzusehen sei. Täter der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) sei, wer Ausländer beschäftige, ohne daß hiefür eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorliege, eine Unternehmereigenschaft des Beschäftigers sei keineswegs erforderlich. Daß aber der Beschwerdeführer die genannten Ausländer beschäftigt habe, habe er in seiner Berufung selbst klargestellt. Ob die genannten Fremden freiwillig und unentgeltlich, nur gegen Kost gearbeitet hätten, sei ebenfalls bedeutungslos. Daher sei auch eine Einvernahme der genannten Ausländer entbehrlich gewesen. Im vorliegenden Fall sei kein Grund für die Verhängung einer höheren als der Mindeststrafe hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer unbescholten und in der Sache selbst geständig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil zwischen der Einbringung seiner Berufung am 7. Mai 1993 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 10. August 1995 mehr als fünfzehn Monate vergangen seien, in welchem Falle gemäß Paragraph 51, Absatz 7, VStG der angefochtene Bescheid als aufgehoben gelte und das Verfahren einzustellen sei. Mit diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer, daß Paragraph 51, Absatz 7, VStG nach seinem zweiten Satz in solchen Verwaltungsstrafrechtssachen nicht gilt, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren hatte jedoch nicht nur der Beschwerdeführer, sondern gemäß Paragraph 28 a, AuslBG auch das Arbeitsinspektorat Parteistellung und war berechtigt, gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz Berufung vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 93/09/0254) zu erheben.

Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG war im vorliegenden Fall daher nicht anzuwenden.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, daß sie entgegen Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Bei einer solchen Verhandlung hätte die belangte Behörde die entscheidungswesentlichen Fragen, insbesondere ob ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, klären können. Im Verfahren vor der Behörde erster Instanz seien die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Ausländer nämlich mangels ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache nicht in der Lage gewesen, darzulegen, in welchem Verhältnis sie sich zum Beschwerdeführer befunden hätten. Bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wäre zutage getreten, daß die drei genannten Personen lediglich auf freiwilliger, unentgeltlicher Basis im Zuge einer sogenannten Freundschaftshilfe tätig gewesen seien.

Mit diesem Hinweis zeigt der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel auf, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt. Gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995, hat nämlich der unabhängige Verwaltungssenat, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder wenn nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung nur dann unterbleiben, wenn in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt.

Im Beschwerdefall war die Berufung nicht zurückzuweisen und es war auch nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich, daß der bei dem belangten Unabhängigen Verwaltungssenat angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer hat die Abhaltung einer Verhandlung im Berufungsverfahren zwar nicht ausdrücklich verlangt, er hat aber auch keinen Verzicht darauf ausgesprochen. Die Verhandlung durfte daher nur gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG unter der Voraussetzung entfallen, daß in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde oder nur gegen die Höhe der Strafe richtete.

Keine dieser Voraussetzungen trifft im vorliegenden Fall zu. Die Berufung des Beschwerdeführers richtete sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch und war nicht "ausdrücklich" auf Rechtsfragen beschränkt. Bereits in der Berufung hat der Beschwerdeführer vielmehr ausgeführt, daß die genannten Ausländer unentgeltlich gegen Einräumung von Kost Freundschafts- bzw. Nachbarschaftshilfe geleistet hätten und daß die Annahme der Behörde erster Instanz unrichtig sei, er habe es unterlassen, seine Vermögensverhältnisse anzugeben. Damit hat er keinesfalls "ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung" im Sinne des Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG behauptet und es liegt auch einer der übrigen im Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG genannten Fälle, in denen eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben darf, nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung nämlich im Tatsachenbereich ein Vorbringen erstattet, angesichts dessen die Frage, ob eine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorlag, nicht abschließend getroffen werden konnte.

Ein Vorbringen wie in der Beschwerde - oder auch ein anderes zweckdienliches Vorbringen - hätte der Beschwerdeführer bereits bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, auf deren Durchführung er gemäß Paragraph 51 e, VStG ein Recht hatte, erstatten können. Die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, zumal der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 51 g, Absatz 2 und 4 VStG an jede hiebei vernommene Person Fragen hätte stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können und die belangte Behörde gemäß Paragraph 51 i, VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das hätte Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist und auch auf Aktenstücke nur insoweit hätte Rücksicht nehmen dürfen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschwerdeführer hätte darauf verzichtet vergleiche zur Problematik die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0209, vom 25. Juni 1996, Zl. 96/17/0091, und vom 18. Oktober 1996, Zl. 95/09/0182).

Die belangte Behörde hat somit entgegen Paragraph 51 e, VStG die Durchführung der nach Lage des Beschwerdefalles erforderlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen und sie hätte bei deren Durchführung zu einem anderen Ergebnis kommen können. Dieser - im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK - wesentliche Verfahrensmangel führt gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß für die vorgelegte Kopie des angefochtenen Bescheides Stempelgebühren von nur S 30,-- zu entrichten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090231.X00

Im RIS seit

20.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1995090231_19961219X00

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