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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 67d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67d

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)

Paragraph 67 d,
  1. Absatz eins,Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Verhandlung entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, daß der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
    2. Ziffer 2
      der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
    3. Ziffer 3
      die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, daß der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist.
  3. Absatz 3,Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  4. Absatz 4,Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten läßt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegensteht.
  5. Absatz 5,Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12066823

Alte Dokumentnummer

N4199812326O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P67d/NOR12066823

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