Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 67d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67d

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Öffentliche mündliche Verhandlung

Paragraph 67 d,
  1. Absatz eins,Wenn die Berufung (Beschwerde) nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden.
  2. Absatz 2,Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgen. Wenn die Verhandlung wegen einer noch ausstehenden Beweiserhebung vertagt wird, dann kann der Verzicht bis zum Beginn der fortgesetzten Verhandlung erklärt werden. Eine Verhandlung kann auch unterbleiben, wenn der mit Berufung bekämpfte Bescheid ein verfahrensrechtlicher Bescheid ist. Eine Verhandlung kann jedoch auch in diesen Fällen durchgeführt werden, wenn der unabhängige Verwaltungssenat es für erforderlich erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12065005

Alte Dokumentnummer

N4199529873L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P67d/NOR12065005

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