Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren und Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.
  2. Absatz 2Stellt die Abgabenbehörde eine Übertretung fest, die nach
    1. Ziffer eins
      Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f
    zu bestrafen ist, hat die Abgabenbehörde Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Ziffer 2, nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.
  3. Absatz 3Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.
  4. Absatz 4Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz 3, der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40067786

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P28a/NOR40067786

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