Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

01.06.1996

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren und Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsDas Arbeitsinspektorat hat in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Arbeitsinspektorat betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben.
  2. Absatz 2Stellt das Arbeitsinspektorat eine Übertretung fest, die nach
    1. Ziffer eins
      Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f
    zu bestrafen ist, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, im Fall der Ziffer 2, nur dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Arbeitsinspektorat betrifft. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.
  3. Absatz 3Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.
  4. Absatz 4Der Arbeitgeber hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz 3, dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12111081

Alte Dokumentnummer

N6199552450J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P28a/NOR12111081

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