In einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet ist zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zu prüfen.In einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet ist zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu prüfen.