Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.03.2009
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren;
Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, und
Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige.Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(4)Absatz 4,Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6 und Abs. 3 schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6 und Absatz 3, schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40067952