(4)Absatz 4,Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Abs. 3), kann eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wennAngehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Absatz 3,), kann eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Quotenplatz vorhanden ist und
eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.