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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 293

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 293

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Abweichend von Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen (vgl. § 711 Abs. 4).

Text

Richtsätze

Paragraph 293,
  1. Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben
        1 120,00 € Anmerkung eins, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist
        882,78 € Anmerkung 2, ),
      3. Sub-Litera, c, c
        wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat
        1 000 € Anmerkung 3, ),
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259,
      747,00 € Anmerkung 2, ),
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        274,76 € Anmerkung 4, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        412,54 € Anmerkung 5, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        488,24 € Anmerkung 6, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        747,00 € Anmerkung 2, ).

Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 7, ) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

  1. Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  3. Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)

(________________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 334,17 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 363,52 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 398,97 €

Anmerkung 2, : für 2017: 889,84 €

für 2018: 909,42 €
für 2019: 933,06 €

Anmerkung 3, : für 2018: 1 022,00 €

für 2019: 1 048,57 €

Anmerkung 4, : für 2017: 327,29 €

für 2018: 334,49 €
für 2019: 343,19 €

Anmerkung 5, : für 2017: 491,43 €

für 2018: 502,24 €
für 2019: 515,30 €

Anmerkung 6, : für 2017: 581,60 €

für 2018: 594,40 €
für 2019: 609,85 €

Anmerkung 7, : für 2017: 137,30 €

für 2018: 140,32 €
für 2019: 143,97 €)

Im RIS seit

24.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40190821

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P293/NOR40190821

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