Richtsätze
§ 293.Paragraph 293,
(1)Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben
1 120,00 € (Anm. 1)Anmerkung eins, ),
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist
882,78 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ),
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat
1 000 € (Anm. 3)Anmerkung 3, ),
für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259,
747,00 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ),
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
274,76 € (Anm. 4)Anmerkung 4, ),
falls beide Elternteile verstorben sind
412,54 € (Anm. 5)Anmerkung 5, ),
nach Vollendung des 24. Lebensjahres
488,24 € (Anm. 6)Anmerkung 6, ),
falls beide Elternteile verstorben sind
747,00 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 7, ) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)
(________________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 334,17 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 334,17 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 363,52 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 363,52 € gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 398,97 € Anm. 2: für 2017: 889,84 €Anmerkung 2, : für 2017: 889,84 €
für 2018: 909,42 €
für 2019: 933,06 €
Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €Anmerkung 3, : für 2018: 1 022,00 €
für 2019: 1 048,57 €
Anm. 4: für 2017: 327,29 €Anmerkung 4, : für 2017: 327,29 €
für 2018: 334,49 €
für 2019: 343,19 €
Anm. 5: für 2017: 491,43 €Anmerkung 5, : für 2017: 491,43 €
für 2018: 502,24 €
für 2019: 515,30 €
Anm. 6: für 2017: 581,60 €Anmerkung 6, : für 2017: 581,60 €
für 2018: 594,40 €
für 2019: 609,85 €
Anm. 7: für 2017: 137,30 €Anmerkung 7, : für 2017: 137,30 €
für 2018: 140,32 €
für 2019: 143,97 €)