Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 293

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 293

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Richtsätze

Paragraph 293,
  1. Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben
        1 307,89 €,
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
        872,31 €,
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259
      872,31 €,
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        320,84 €,
        falls beide Elternteile verstorben sind
        481,75 €,
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        570,14 €,
        falls beide Elternteile verstorben sind
        872,31 €.

Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

  1. Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  3. Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40165796

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P293/NOR40165796

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