Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verfahren bei Erstanträgen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    2. Ziffer 2
      Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
    3. Ziffer 3
      Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren;
    4. Ziffer 4
      Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
    5. Ziffer 5
      Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, und
    6. Ziffer 6
      Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
    1. Ziffer eins
      im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
    2. Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
    Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
  4. Absatz 4,Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
  6. Absatz 6,Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40104958

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